Ja. Ein fotorealistisches KI-Bild ähnelt Gegenständen, die es gibt oder geben könnte, und Konsumgüter zählen ausdrücklich dazu (Rn. 113 ii und iii). Ein KI-Produktbild, das die Wahrnehmung des Produkts beeinflussen kann, nennen die Leitlinien als Beispiel für einen Deepfake (Beispielkasten nach Rn. 116). Das Bild braucht ein sichtbares Label nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO, etwa „AI“ mit dem Zusatz „KI-generiert“.
Kennzeichnung erforderlich
Ein fotorealistisches KI-Bild ähnelt Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen, die es gibt oder geben könnte. Das reicht nach den Leitlinien aus. Ein KI-Produktbild, das die Wahrnehmung des Produkts beeinflussen kann, nennen sie ausdrücklich als Beispiel.
Rn. 113 ii · Rn. 114 · Beispiel nach Rn. 116
Diese Einstufung folgt den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 KI-VO. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann nur der Europäische Gerichtshof. Die Entscheidung treffen Sie.
Das Beispiel
Ein Shop für Düfte lässt ein Produktbild per Text-Prompt erzeugen: ein Flakon auf Marmor, weiches Gegenlicht, Wassertropfen. Ein echtes Foto des Flakons gibt es nicht. Das Bild wird Hauptbild auf der Produktseite und in Google Shopping.
Die Antworten im Pflicht-Check
- Wurde bei diesem Bild ein KI-Werkzeug eingesetzt, um es zu erstellen oder zu verändern?
Ja - Wer hat das KI-Werkzeug eingesetzt?
Ich selbst oder jemand aus meinem Team - Wann wurde das Bild mit KI erstellt oder zuletzt mit KI verändert?
Am 2. August 2026 oder später - Was hat die KI an diesem Bild gemacht?
Sie hat das ganze Bild erzeugt. - Wie wirkt das Bild auf jemanden, der es zum ersten Mal sieht?
Wie ein echtes Foto oder eine echte Aufnahme - Ist das Bild selbst Teil eines Kunstwerks, einer Satire oder einer Fiktion, und ist das für jeden sofort erkennbar?
Nein, es ist ein Werbe- oder Produktbild
Diese Antworten im Pflicht-Check öffnen und für Ihr Bild anpassen →
Wann sich das Ergebnis ändert
- Sie haben ein echtes Foto des Produkts, und die KI hat nur den Hintergrund ersetzt: Dann kommt es auf den Hintergrund an. Rein dekorativ ist das Label nach den Leitlinien in der Regel nicht erforderlich. Siehe Echtes Produkt vor KI-Hintergrund.
- Das Bild ist erkennbar unwirklich, etwa ein Comic, und zeigt das Produkt nicht realistisch: nach den Leitlinien nicht erforderlich (Rn. 113 ii). Siehe Illustration.
- Das Bild wirkt wie ein echtes Gemälde: Grauzone, Kennzeichnung empfohlen. Auch Kunstwerke zählen als Gegenstände (Rn. 113 iii), und die Leitlinien entscheiden diesen Fall nicht ausdrücklich.
- Das Bild ist selbst das Kunstwerk, das Sie verkaufen: erleichterte Form möglich. Siehe KI-Kunstdruck.
Was Sie tun
- Setzen Sie das Label „AI“ mit dem Zusatz „KI-generiert“ an das Bild, sichtbar ohne Klick.
- Vergleichen Sie das Bild mit der echten Ware: Form, Farbe, Material, Größe. Zeigt es das Produkt schöner, als es ist, macht das Label das Bild nicht zulässig (Rn. 129, § 5 UWG).
- Kennzeichnen Sie auch Produktkarten, Suche und Banner, nicht nur die Produktseite (Rn. 143).
- In Feeds und Anzeigen außerhalb des Shops wirkt ein Overlay aus dem Shop nicht. Dort setzen Sie das Label selbst. Mehr unter Google Merchant Center.
- Erhalten Sie die Metadaten der KI-Datei (C2PA, IPTC). Sie ersetzen das Label nicht, belegen aber die Herkunft.
So kann der Hinweis lauten

Label: AI · KI-generiert
KI-generiertes Bild
Dieses Bild wurde vollständig mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt. Es ist keine Fotografie.
Häufige Fragen
Das Produkt gibt es wirklich. Ist das Bild dann trotzdem ein Deepfake?
Gerade dann. Das Bild ähnelt einem existierenden Gegenstand und wirkt wie eine Aufnahme davon. Damit sind die Merkmale aus Rn. 113 erfüllt, und Konsumgüter nennen die Leitlinien ausdrücklich (Rn. 113 iii).
Entscheidet allein der Fotorealismus?
Nicht allein. Hoher Fotorealismus macht einen Deepfake nach den Leitlinien wahrscheinlicher, ist aber nicht ausschlaggebend (Rn. 114). Bei einem Produktbild, das wie ein Foto wirkt, führt der Pflicht-Check zu „erforderlich“.
Reicht die Markierung in den Metadaten des KI-Werkzeugs?
Nein. Darauf können sich Betreiber nicht stützen, weil Menschen sie nicht sofort wahrnehmen (Rn. 117). Das sichtbare Label am Bild bleibt nötig.
Darf ich ein KI-Bild nutzen, das mein Produkt besser zeigt, als es ist?
Das Label erfüllt die Kennzeichnungspflicht. Es macht ein irreführendes Bild aber nicht zulässig (Rn. 129, ErwG 137 KI-VO). Bildliche Darstellungen können nach § 5 UWG irreführend sein.
Quellen
Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
- EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter InhalteEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 27.09.2026
Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.


