Nach Art. 50 Abs. 5 KI-Verordnung muss die Kennzeichnung klar, unterscheidbar und barrierefrei sein. Der Code of Practice der Kommission macht das konkret: das Akronym „AI“ in Großbuchstaben als Hauptelement, sofort sichtbar ohne Klick, an einer Stelle ohne überlagernde Elemente wie oben rechts, mit Abstand zu anderen Overlays und auf jedem Hintergrund erkennbar (Measure 1.1 und 1.2).
Für deutsche Shops empfiehlt sich ein deutscher Zusatz wie „KI-generiert“ oder „Mit KI verändert“ neben dem „AI“.
Das Wichtigste
- Hauptelement ist das großgeschriebene Akronym „AI“. Beide Buchstaben sind gleich hoch, die Proportionen bleiben beim Skalieren erhalten (Code, Measure 1.1 a).
- Die Landessprache statt „AI“ sieht der Code nur vor, wenn Englisch mit nationalem Sprachrecht unvereinbar ist. Deutschland hat keine solche allgemeine Regel für Werbung.
- Das Label muss ohne Interaktion sofort erkennbar und lange genug sichtbar sein (Sub-measure 1.2.1 a und b).
- Ein Overlay der Benutzeroberfläche, das für Betrachter auf dem Bild zu liegen scheint, ist als Alternative zum eingebrannten Label vorgesehen (Sub-measure 1.2.1 c).
- Größe und Stil sind frei, solange das Label klar, zugänglich und unterscheidbar bleibt (Measure 1.1 c). Pixelwerte nennen weder Gesetz noch Code.
- Weiche Formulierungen wie „KI-optimiert“ oder „Symbolbild“ legen die künstliche Herkunft nicht offen und ersetzen das Label nicht.


Was das Gesetz verlangt und was der Code ergänzt
Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt eine Information, die klar und unterscheidbar ist, spätestens bei der ersten Aussetzung kommt und barrierefrei ist. Klar heißt nach den Leitlinien: wahrnehmbar, leicht verständlich und zugänglich. Unterscheidbar heißt: leicht als eigene Information zu erkennen, getrennt von anderen Angaben und von der Umgebung (Rn. 142). Wie das konkret aussieht, beschreibt der Code of Practice zur Transparenz KI-generierter Inhalte in Abschnitt 2, Commitment 1. Seine „will“-Maßnahmen sind nach dem Code die, die zur Einhaltung von Art. 50 Abs. 4 und 5 erfüllt sein müssen und die die Marktüberwachung prüft. Wer den Code nicht unterzeichnet hat, vergleicht sich mit ihnen in einer Lückenanalyse (Rn. 148).
Das Hauptelement: „AI“
“The icon or equivalent label will comprise, as the main visual element, the capitalised acronym ‘AI’ in the English language (e.g., an ‘AI’ icon), unless use of English is incompatible with applicable national laws on the use of languages in commercial or administrative matters in which case the acronym may be disclosed in the national language. The letters in the acronym will have the same vertical dimension. If resized, the proportions of the letters must be preserved.”
Code of Practice, Abschnitt 2, Measure 1.1 a
Daraus folgt: „AI“ in Großbuchstaben, beide Buchstaben gleich hoch, ohne Verzerrung. „KI“ statt „AI“ sieht der Code nur vor, wenn nationales Sprachrecht Englisch ausschließt. Deutschland kennt keine allgemeine Pflicht zur deutschen Sprache in Werbung oder Verbraucherinformation. Das „AI“ bleibt deshalb auch in deutschen Shops das Hauptelement. Wer nur „KI“ zeigt, weicht vom Code ab und müsste das in einer Lückenanalyse begründen.
Ergänzend ermuntert der Code dazu, anzugeben, ob der Inhalt generiert oder verändert wurde, und in einer zweiten Ebene, was verändert wurde (Measure 1.1 b). Nutzertests der Kommission zeigten, dass Varianten mit klarem Text wie „modified“ deutlich besser bemerkt und verstanden wurden (Code, Anhang 1).
Deutscher Text neben dem „AI“
Die Wettbewerbszentrale schreibt in ihrem Leitfaden: Je technikferner die Zielgruppe, desto eher ist eine deutsche Kennzeichnung erforderlich, und im Zweifel empfiehlt sie deutsche Begriffe. „AI“ als Hauptelement plus ein sichtbarer deutscher Zusatz erfüllt den Code und diese Empfehlung zugleich:
| Fall | Deutsch | Englisch |
|---|---|---|
| Bild vollständig mit KI erzeugt | KI-generiert | AI-generated |
| Foto teilweise mit KI verändert | Mit KI verändert | AI-modified |
Die EU-Icons-Seite rät, in Begleittexten keine Abkürzungen außer „AI“ zu verwenden. In der zweiten Ebene und im zugänglichen Namen für Screenreader schreiben Sie deshalb „künstliche Intelligenz“ aus. Richtet sich ein Angebot auch an Kinder, sollen Hinweise nach den Leitlinien in der Amtssprache des Landes erscheinen (Rn. 142, Fn. 40).
Platzierung
- Sofort erkennbar, ohne Interaktion und ohne anhaltende Aufmerksamkeit (Sub-measure 1.2.1 a). Kein „i“-Symbol, das erst beim Überfahren „AI“ zeigt.
- Lange genug sichtbar, um unter normalen Bedingungen bemerkt zu werden (1.2.1 b). Bei einem Standbild heißt das praktisch: solange das Bild zu sehen ist. Kein Ausblenden, kein Schließen-Knopf.
- Spätestens bei der ersten Aussetzung wahrnehmbar, mit ausreichendem Abstand zu anderen Overlays und erkennbar auf jedem Hintergrund (1.2.1 d).
- An einer Stelle ohne überlagernde Elemente, zum Beispiel oben rechts (Sub-measure 1.2.2 a). Oben rechts ist ein Beispiel, keine Vorgabe. Liegt dort im Theme ein Merklisten-Herz oder ein Sale-Badge, ist eine andere Ecke mit Abstand besser als eine Überlappung. Bedienelemente wie Galerie-Pfeile oder Zoom bleiben frei.
Größe
Weder KI-VO noch Code nennen eine Mindestgröße. Der Code erlaubt verschiedene Größen je nach Zusammenhang, solange die Kennzeichnung klar und unterscheidbar bleibt (Measure 1.1 c). Die EU-Icons-Seite verlangt eine gut sichtbare Größe. Als Richtwert empfehlen wir:
| Fläche | Höhe des Labels |
|---|---|
| Hauptbild, Zoom, Banner, Blog | 24 px, mit Text |
| Produktkarten | 20 px, Text ab etwa 160 px Kartenbreite |
| Vorschaubilder ab 48 px, Warenkorb | 14 px, nur „AI“ |
| Vorschaubilder unter 48 px, Farbmuster | kein Label auf dem Bild; das große Bild auf derselben Seite trägt es |
Die Werte sind eigene Festlegungen, keine Vorgaben. Die Übersicht aller Shop-Flächen steht unter KI-Bilder im Onlineshop.
Kontrast und Barrierefreiheit
Art. 50 Abs. 5 Satz 2 verlangt, dass die Information den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Eigene, zusätzliche Anforderungen schafft Art. 50 nicht (Rn. 144). In Deutschland gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, mit einer Ausnahme für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Der Code verlangt unabhängig davon kontrastreiche Labels, Kompatibilität mit Screenreadern und Erkennbarkeit durch Hilfstechnik (Measure 1.1) und empfiehlt die WCAG 2.1. Daraus ergeben sich vier Prüfpunkte:
- Textkontrast mindestens 4,5 : 1 zwischen „AI“ und Fläche (WCAG 1.4.3). Weiß auf Schwarz erreicht 21 : 1.
- Kontrast mindestens 3 : 1 zwischen Label und angrenzendem Bild, notfalls über einen Rand (WCAG 1.4.11). Farbe ist nie das einzige Unterscheidungsmerkmal (1.4.1).
- Zugänglicher Name, etwa „KI-generiert. Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.“ Das Label folgt in der Lesereihenfolge direkt auf das Bild und ist für Screenreader nicht ausgeblendet.
- Zweite Ebene nach WCAG 1.4.13: per Tastatur erreichbar, mit Esc schließbar, mit der Maus überfahrbar, offen bis zum Schließen.
Overlay oder eingebrannt
Der Code sieht vor, dass das Label direkt in den Inhalt eingebettet wird, außer es gibt eine gleichwertige Alternative wie ein Overlay der Benutzeroberfläche, das für Betrachter auf dem Inhalt zu liegen scheint (Sub-measure 1.2.1 c). Für die Weiterverbreitung verlangt der Code bestmögliches Bemühen. Die EU-Icons-Seite fasst knapper zusammen, das Icon müsse auch beim Weiterteilen und Herunterladen sichtbar sein. Sie versteht sich selbst als Zusammenfassung, maßgeblich ist der Code-Text. Ganz geklärt ist die Frage nicht.
| Overlay im Shop | In die Datei eingebrannt | |
|---|---|---|
| Bilddatei | bleibt unverändert, Metadaten bleiben erhalten | wird neu geschrieben, ein vorhandenes C2PA-Manifest wird ungültig |
| Größe und Schärfe | immer scharf, gleiche Größe auf jeder Fläche | skaliert mit dem Bild, auf Karten und im Checkout oft winzig |
| Zuschnitt | sitzt immer im sichtbaren Bereich | kann bei zugeschnittenen Karten wegfallen |
| Ändern | jederzeit, ohne neue Datei | nur über das gesicherte Original |
| Außerhalb des Shops | wirkt nicht (Feeds, Downloads, E-Mails) | reist mit der Datei mit |
In der Praxis ergänzen sich beide: Overlay im Shop, eingebrannte Fassung für Google Shopping, Meta, Newsletter und Marktplätze. Sichern Sie beim Einbrennen das Original und halten Sie Abstand zum Rand; Google rät, die äußersten Ecken zu meiden. Ein Muster erstellt das Werkzeug KI-Label setzen, kostenlos, ohne Anmeldung, im Browser.
Die zweite Ebene
Ein Klick oder Tipp auf das Label kann eine zweite Ebene öffnen. Der Code ermuntert dazu, dort zu sagen, ob das Bild generiert oder verändert wurde und was die KI verändert hat (Measure 1.1 b). Musterformulierungen:
- Vollständig erzeugt: „KI-generiertes Bild. Dieses Bild wurde vollständig mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt. Es ist keine Fotografie.“
- Teilweise verändert: „Mit KI verändertes Bild. Dieses Foto wurde mit künstlicher Intelligenz (KI) verändert. Verändert: der Hintergrund. Unverändert: das Produkt.“
- KI-Model: „Die abgebildete Person wurde mit KI erzeugt.“
„Unverändert: das Produkt“ ist eine Tatsachenbehauptung. Schreiben Sie sie nur, wenn sie stimmt. Weitere Texte erstellt das Werkzeug Hinweistexte.
Was nicht geht
- Weiche Wörter wie „KI-optimiert“, „KI-unterstützt“ oder „KI-verbessert“. Offenzulegen ist, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (Art. 50 Abs. 4). Die Kennzeichnung informiert über die künstliche Herkunft, nicht über Qualität oder Vertrauenswürdigkeit (Code, Abschnitt 2, Erwägung a).
- „Symbolbild“ als Ersatz. Es sagt nicht, dass KI im Spiel war.
- Nur ein „i“-Symbol, das erst beim Überfahren „AI“ zeigt (Sub-measure 1.2.1 a).
- Ausblenden nach einigen Sekunden oder ein Schließen-Knopf auf dem Label.
- Nur im Alt-Text. Ein Hinweis im Alt-Text hilft Screenreadern als Zusatz, ist für Sehende aber unsichtbar.
- Umgefärbte oder verzerrte EU-Icons. Wer andere Farben will, baut ein gleichwertiges eigenes Label nach denselben Regeln (siehe EU-KI-Icons).
Häufige Fragen
Wie groß muss ein KI-Label sein?
Eine Mindestgröße nennen weder die KI-Verordnung noch der Code of Practice. Das Label muss klar und unterscheidbar sein (Art. 50 Abs. 5, Code Measure 1.1 c). Als Richtwert empfehlen wir 24 px Höhe auf großen Bildern, 20 px auf Produktkarten und 14 px auf Vorschaubildern.
Wo muss das KI-Label platziert werden?
Am Bild, an einer Stelle ohne überlagernde Elemente. Der Code nennt oben rechts als Beispiel (Sub-measure 1.2.2 a). Liegt dort ein anderes Element des Shops, ist eine andere Ecke mit Abstand besser als eine Überlappung.
Darf ich „KI“ statt „AI“ schreiben?
Der Code sieht „AI“ als Hauptelement vor und lässt die Landessprache nur zu, wenn nationales Sprachrecht Englisch ausschließt (Measure 1.1 a). Das ist in Deutschland nicht der Fall. Empfehlenswert ist „AI“ mit einem deutschen Zusatz wie „KI-generiert“ daneben.
Muss ich das EU-Icon verwenden?
Nein. Die EU-Icons sind freiwillig. Sie können ein gleichwertiges eigenes Label verwenden, das die Gestaltungs- und Platzierungsregeln des Code einhält (Code, Abschnitt 2, Commitment 1). Die Kennzeichnung selbst ist dagegen Pflicht.
Reicht ein KI-Label, das erst beim Hovern erscheint?
Nein. Das „AI“ muss ohne Interaktion sofort erkennbar sein (Sub-measure 1.2.1 a, Leitlinien Rn. 117). Nur die Zusatzinformationen der zweiten Ebene dürfen hinter einem Klick oder Tipp liegen.
Darf ich das KI-Label farblich an meinen Shop anpassen?
Ja, solange es klar, zugänglich und unterscheidbar bleibt (Code, Measure 1.1 c). Prüfen Sie die Kontraste: 4,5 : 1 für den Text, 3 : 1 zur Umgebung. Die EU-Icons selbst färben Sie dafür nicht um, sondern bauen ein eigenes Label.
Quellen
Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
- EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter InhalteEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
- W3C, Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1W3C · Standard · 05.06.2018
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 06.05.2024
- Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 2.0Wettbewerbszentrale · Verband · 29.07.2026
- Google Merchant Center: Einstellungen für KI-LabelsGoogle · Plattform · 03.10.2026
Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.


