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AI-LabelKI-Bilder nach EU AI Act
RatgeberStand 11. Oktober 20268 Min. Lesezeit8 Primärquellen

KI-Label gestalten: was Art. 50 KI-VO und der Code of Practice verlangen

Hauptelement, Platz, Größe, Kontrast und Text: die Gestaltungsregeln für die sichtbare KI-Kennzeichnung, mit Beispielen.

Kurz gesagt

Nach Art. 50 Abs. 5 KI-Verordnung muss die Kennzeichnung klar, unterscheidbar und barrierefrei sein. Der Code of Practice der Kommission macht das konkret: das Akronym „AI“ in Großbuchstaben als Hauptelement, sofort sichtbar ohne Klick, an einer Stelle ohne überlagernde Elemente wie oben rechts, mit Abstand zu anderen Overlays und auf jedem Hintergrund erkennbar (Measure 1.1 und 1.2).

Für deutsche Shops empfiehlt sich ein deutscher Zusatz wie „KI-generiert“ oder „Mit KI verändert“ neben dem „AI“.

Das Wichtigste

Vase mit dunklem Label „AI KI-generiert“ oben rechtsKI-generiert
Vase mit hellem Label „AI Mit KI verändert“ oben rechtsMit KI verändert
Links die dunkle Variante für vollständig erzeugte Bilder, rechts die helle für veränderte Fotos. Das Foto ist mit KI erzeugt, das Label zeigt nur die Darstellung.

Was das Gesetz verlangt und was der Code ergänzt

Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt eine Information, die klar und unterscheidbar ist, spätestens bei der ersten Aussetzung kommt und barrierefrei ist. Klar heißt nach den Leitlinien: wahrnehmbar, leicht verständlich und zugänglich. Unterscheidbar heißt: leicht als eigene Information zu erkennen, getrennt von anderen Angaben und von der Umgebung (Rn. 142). Wie das konkret aussieht, beschreibt der Code of Practice zur Transparenz KI-generierter Inhalte in Abschnitt 2, Commitment 1. Seine „will“-Maßnahmen sind nach dem Code die, die zur Einhaltung von Art. 50 Abs. 4 und 5 erfüllt sein müssen und die die Marktüberwachung prüft. Wer den Code nicht unterzeichnet hat, vergleicht sich mit ihnen in einer Lückenanalyse (Rn. 148).

Das Hauptelement: „AI“

“The icon or equivalent label will comprise, as the main visual element, the capitalised acronym ‘AI’ in the English language (e.g., an ‘AI’ icon), unless use of English is incompatible with applicable national laws on the use of languages in commercial or administrative matters in which case the acronym may be disclosed in the national language. The letters in the acronym will have the same vertical dimension. If resized, the proportions of the letters must be preserved.”

Code of Practice, Abschnitt 2, Measure 1.1 a

Daraus folgt: „AI“ in Großbuchstaben, beide Buchstaben gleich hoch, ohne Verzerrung. „KI“ statt „AI“ sieht der Code nur vor, wenn nationales Sprachrecht Englisch ausschließt. Deutschland kennt keine allgemeine Pflicht zur deutschen Sprache in Werbung oder Verbraucherinformation. Das „AI“ bleibt deshalb auch in deutschen Shops das Hauptelement. Wer nur „KI“ zeigt, weicht vom Code ab und müsste das in einer Lückenanalyse begründen.

Ergänzend ermuntert der Code dazu, anzugeben, ob der Inhalt generiert oder verändert wurde, und in einer zweiten Ebene, was verändert wurde (Measure 1.1 b). Nutzertests der Kommission zeigten, dass Varianten mit klarem Text wie „modified“ deutlich besser bemerkt und verstanden wurden (Code, Anhang 1).

Deutscher Text neben dem „AI“

Die Wettbewerbszentrale schreibt in ihrem Leitfaden: Je technikferner die Zielgruppe, desto eher ist eine deutsche Kennzeichnung erforderlich, und im Zweifel empfiehlt sie deutsche Begriffe. „AI“ als Hauptelement plus ein sichtbarer deutscher Zusatz erfüllt den Code und diese Empfehlung zugleich:

FallDeutschEnglisch
Bild vollständig mit KI erzeugtKI-generiertAI-generated
Foto teilweise mit KI verändertMit KI verändertAI-modified

Die EU-Icons-Seite rät, in Begleittexten keine Abkürzungen außer „AI“ zu verwenden. In der zweiten Ebene und im zugänglichen Namen für Screenreader schreiben Sie deshalb „künstliche Intelligenz“ aus. Richtet sich ein Angebot auch an Kinder, sollen Hinweise nach den Leitlinien in der Amtssprache des Landes erscheinen (Rn. 142, Fn. 40).

Platzierung

Größe

Weder KI-VO noch Code nennen eine Mindestgröße. Der Code erlaubt verschiedene Größen je nach Zusammenhang, solange die Kennzeichnung klar und unterscheidbar bleibt (Measure 1.1 c). Die EU-Icons-Seite verlangt eine gut sichtbare Größe. Als Richtwert empfehlen wir:

FlächeHöhe des Labels
Hauptbild, Zoom, Banner, Blog24 px, mit Text
Produktkarten20 px, Text ab etwa 160 px Kartenbreite
Vorschaubilder ab 48 px, Warenkorb14 px, nur „AI“
Vorschaubilder unter 48 px, Farbmusterkein Label auf dem Bild; das große Bild auf derselben Seite trägt es

Die Werte sind eigene Festlegungen, keine Vorgaben. Die Übersicht aller Shop-Flächen steht unter KI-Bilder im Onlineshop.

Kontrast und Barrierefreiheit

Art. 50 Abs. 5 Satz 2 verlangt, dass die Information den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Eigene, zusätzliche Anforderungen schafft Art. 50 nicht (Rn. 144). In Deutschland gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, mit einer Ausnahme für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Der Code verlangt unabhängig davon kontrastreiche Labels, Kompatibilität mit Screenreadern und Erkennbarkeit durch Hilfstechnik (Measure 1.1) und empfiehlt die WCAG 2.1. Daraus ergeben sich vier Prüfpunkte:

Overlay oder eingebrannt

Der Code sieht vor, dass das Label direkt in den Inhalt eingebettet wird, außer es gibt eine gleichwertige Alternative wie ein Overlay der Benutzeroberfläche, das für Betrachter auf dem Inhalt zu liegen scheint (Sub-measure 1.2.1 c). Für die Weiterverbreitung verlangt der Code bestmögliches Bemühen. Die EU-Icons-Seite fasst knapper zusammen, das Icon müsse auch beim Weiterteilen und Herunterladen sichtbar sein. Sie versteht sich selbst als Zusammenfassung, maßgeblich ist der Code-Text. Ganz geklärt ist die Frage nicht.

Overlay im ShopIn die Datei eingebrannt
Bilddateibleibt unverändert, Metadaten bleiben erhaltenwird neu geschrieben, ein vorhandenes C2PA-Manifest wird ungültig
Größe und Schärfeimmer scharf, gleiche Größe auf jeder Flächeskaliert mit dem Bild, auf Karten und im Checkout oft winzig
Zuschnittsitzt immer im sichtbaren Bereichkann bei zugeschnittenen Karten wegfallen
Ändernjederzeit, ohne neue Dateinur über das gesicherte Original
Außerhalb des Shopswirkt nicht (Feeds, Downloads, E-Mails)reist mit der Datei mit

In der Praxis ergänzen sich beide: Overlay im Shop, eingebrannte Fassung für Google Shopping, Meta, Newsletter und Marktplätze. Sichern Sie beim Einbrennen das Original und halten Sie Abstand zum Rand; Google rät, die äußersten Ecken zu meiden. Ein Muster erstellt das Werkzeug KI-Label setzen, kostenlos, ohne Anmeldung, im Browser.

Die zweite Ebene

Ein Klick oder Tipp auf das Label kann eine zweite Ebene öffnen. Der Code ermuntert dazu, dort zu sagen, ob das Bild generiert oder verändert wurde und was die KI verändert hat (Measure 1.1 b). Musterformulierungen:

„Unverändert: das Produkt“ ist eine Tatsachenbehauptung. Schreiben Sie sie nur, wenn sie stimmt. Weitere Texte erstellt das Werkzeug Hinweistexte.

Was nicht geht

Häufige Fragen

Wie groß muss ein KI-Label sein?

Eine Mindestgröße nennen weder die KI-Verordnung noch der Code of Practice. Das Label muss klar und unterscheidbar sein (Art. 50 Abs. 5, Code Measure 1.1 c). Als Richtwert empfehlen wir 24 px Höhe auf großen Bildern, 20 px auf Produktkarten und 14 px auf Vorschaubildern.

Wo muss das KI-Label platziert werden?

Am Bild, an einer Stelle ohne überlagernde Elemente. Der Code nennt oben rechts als Beispiel (Sub-measure 1.2.2 a). Liegt dort ein anderes Element des Shops, ist eine andere Ecke mit Abstand besser als eine Überlappung.

Darf ich „KI“ statt „AI“ schreiben?

Der Code sieht „AI“ als Hauptelement vor und lässt die Landessprache nur zu, wenn nationales Sprachrecht Englisch ausschließt (Measure 1.1 a). Das ist in Deutschland nicht der Fall. Empfehlenswert ist „AI“ mit einem deutschen Zusatz wie „KI-generiert“ daneben.

Muss ich das EU-Icon verwenden?

Nein. Die EU-Icons sind freiwillig. Sie können ein gleichwertiges eigenes Label verwenden, das die Gestaltungs- und Platzierungsregeln des Code einhält (Code, Abschnitt 2, Commitment 1). Die Kennzeichnung selbst ist dagegen Pflicht.

Reicht ein KI-Label, das erst beim Hovern erscheint?

Nein. Das „AI“ muss ohne Interaktion sofort erkennbar sein (Sub-measure 1.2.1 a, Leitlinien Rn. 117). Nur die Zusatzinformationen der zweiten Ebene dürfen hinter einem Klick oder Tipp liegen.

Darf ich das KI-Label farblich an meinen Shop anpassen?

Ja, solange es klar, zugänglich und unterscheidbar bleibt (Code, Measure 1.1 c). Prüfen Sie die Kontraste: 4,5 : 1 für den Text, 3 : 1 zur Umgebung. Die EU-Icons selbst färben Sie dafür nicht um, sondern bauen ein eigenes Label.

Quellen

Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
  2. Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
  3. Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
  4. EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter InhalteEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
  5. W3C, Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1W3C · Standard · 05.06.2018
  6. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 06.05.2024
  7. Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 2.0Wettbewerbszentrale · Verband · 29.07.2026
  8. Google Merchant Center: Einstellungen für KI-LabelsGoogle · Plattform · 03.10.2026

Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

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