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AI-LabelKI-Bilder nach EU AI Act
RatgeberStand 11. Oktober 202610 Min. Lesezeit10 Primärquellen

KI-Bilder im Onlineshop kennzeichnen: die Praxis nach Art. 50 KI-VO

Wo das Label erscheinen muss, was nicht reicht, was für Lieferanten- und Agenturbilder gilt und wie Sie Ihre Entscheidungen dokumentieren.

Kurz gesagt

Nach Art. 50 KI-Verordnung muss das Label eines KI-Bilds überall erscheinen, wo das Bild im Shop zu sehen ist: in Galerie und Zoom, aber auch auf Produktkarten, in der Suche, in Bannern und im Blog, denn dort sieht man es oft zum ersten Mal (Art. 50 Abs. 5, Leitlinien Rn. 143).

Ein Satz in der Produktbeschreibung, ein Hinweis-Bild in der Galerie oder ein Hinweis in den AGB reicht für sich nicht (Rn. 142). In eigenen Kanälen außerhalb des Shops, etwa Google Shopping, Meta-Anzeigen oder Newsletter, kennzeichnen Sie selbst.

Das Wichtigste

Wo das Label hin muss

Maßstab ist Art. 50 Abs. 5 KI-VO: Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Aussetzung bereitstehen. Die Leitlinien meinen damit nicht nur die erste Person, die ein Bild sieht, sondern jede weitere. Die Pflicht gilt für jede Ausgabe in jedem Moment, in dem jemand das Bild wahrscheinlich sieht (Rn. 143). Im Shop ist das selten zuerst die Produktseite. Meist ist es die Produktkarte in einer Kollektion, ein Suchergebnis, eine Empfehlung oder ein Banner auf der Startseite.

Daraus ergibt sich die folgende Übersicht. Die Größen sind unsere Empfehlung. Weder KI-VO noch Code of Practice nennen Pixelwerte; der Code verlangt, dass das Label in jeder Größe klar und unterscheidbar bleibt (Measure 1.1 c).

FlächeLabelEmpfehlung
Produktgalerie, Hauptbildja24 px hoch, „AI“ mit Text wie „KI-generiert“; folgt Variantenwechsel und Slider
Galerie-Vorschaubilder ab 48 pxja14 px, nur „AI“
Vorschaubilder unter 48 px, Farbmustermeist nicht lesbardas große Bild auf derselben Seite trägt das Label
Zoom und Lightboxja24 px, am sichtbaren Ausschnitt verankert, damit es beim Vergrößern im Bild bleibt
Produktkarten in Kollektion, Suche, Empfehlungenja20 px, Text ab etwa 160 px Kartenbreite
Quick Viewjawie das Hauptbild
Banner, Slideshow, Bild mit Textja24 px je Slide, mit Abstand zu Texten des Themes
Blogbeitragja24 px
Warenkorb (Seitenleiste und Seite)ja, ab 48 px Bildgröße14 px, nur „AI“
Videojazu Beginn, in Abständen und nach Unterbrechungen, am besten durchgehend (Code, Sub-measure 1.2.2 b)
Checkout, Bestellbestätigung, E-Mailsoft technisch nicht möglichsiehe unten

Thumbnails und kleine Vorschaubilder

Eine Ausnahme für verkleinerte Darstellungen gibt es nicht. Die Leitlinien nehmen zwar Ausgaben in Symbolgröße von der Markierungspflicht nach Absatz 2 aus (Rn. 68). Das betrifft aber KI-erzeugte Kleinstgrafiken, nicht die verkleinerte Anzeige eines Deepfakes. Auf Vorschaubildern genügt das „AI“ ohne Text, solange es erkennbar bleibt. Bei Farbmustern und winzigen Vorschaubildern trägt das große Bild auf derselben Seite das Label.

Hover-Bildwechsel und Varianten

Viele Themes zeigen beim Überfahren einer Produktkarte ein zweites Bild, oft ein Lifestyle- oder Modelbild. Das Label muss dem gerade sichtbaren Bild folgen. Ist nur das zweite Bild KI-generiert, braucht es sein eigenes Label, sobald es erscheint. Dasselbe gilt für Variantenwechsel und Slider: Das Label gehört zum Bild, nicht zur Position in der Galerie.

Checkout, Bestellbestätigung, E-Mails

Viele Shopsysteme erlauben im Checkout und in Bestell-E-Mails keine Overlays auf Produktbildern. Wer dort ankommt, hat das Bild in aller Regel vorher im Shop mit Label gesehen. Nach unserer Einschätzung ist die erste Aussetzung für diese Person damit abgedeckt. Ein Restrisiko bleibt bei direkten Links in den Checkout, etwa „Erneut kaufen“ aus einer E-Mail. Ein in die Bilddatei eingebranntes „AI“ verringert es (siehe KI-Label gestalten).

Was nicht reicht

Kanäle außerhalb des Shops

Ein Overlay wirkt nur im eigenen Shop. Wo Sie ein Deepfake selbst weiterverwenden, kennzeichnen Sie es auch dort. Betreiber in mehrstufigen Vertriebsketten sollen mit verhältnismäßigen Mitteln dafür sorgen, dass ihr Label beim Publikum ankommt, etwa über Vertragsbedingungen mit Vertriebspartnern und Einstellungen der Oberfläche (Rn. 12).

Innerhalb einer sehr großen Online-Plattform dürfen Betreiber sich auf deren Kennzeichnungswerkzeuge stützen, wenn diese eine klare und unterscheidbare Kennzeichnung ermöglichen, aber nur im Rahmen dieser Plattform (Rn. 126). Die maschinenlesbaren Einträge erklärt die Seite KI-Metadaten.

Lieferantenbilder, Stockfotos und Agenturbilder

Ob Sie für ein fremdes Bild Betreiber sind, hängt davon ab, wer über den KI-Einsatz entschieden hat.

Herkunft des BildesRolle nach den LeitlinienEmpfehlung
Eigenes Team mit KIBetreiber (Rn. 12, 14)selbst prüfen und kennzeichnen
Agentur, Fotograf, Freelancer nach Ihren Vorgaben, KI gewollt oder freigegebenBetreiber (Rn. 14)wie eigene Bilder
Agentur, die ohne Ihre Entscheidung KI einsetztin der Regel nicht Sie, sondern die Agentur (Rn. 14)Einstufung und Label vertraglich einfordern (Rn. 12)
Hersteller oder Lieferantin der Regel nicht Betreiber (Rn. 16)vorhandene Labels erhalten, Kunden informieren (Rn. 16, 17)
Stockfoto, als KI-generiert ausgewiesenin der Regel nicht Betreiber, solange Sie es nicht selbst mit KI verändernkennzeichnen ist ratsam (Rn. 16, 17)

Drei Punkte gelten immer. Bearbeiten Sie ein fremdes Bild selbst mit KI, sind Sie für diese Bearbeitung Betreiber. Entfernen Sie keine vorhandene Kennzeichnung und keine Herkunftsdaten; die Leitlinien ermuntern ausdrücklich dazu, sie zu erhalten (Rn. 16, 98). Und das Wettbewerbsrecht fragt nicht, wer ein Bild erstellt hat: Für Ihre Werbung sind Sie verantwortlich, auch mit fremden Bildern. Fragen Sie im Zweifel beim Lieferanten nach, ob das Bild mit KI erstellt wurde.

Dokumentieren: Verfahren, Protokoll, Korrekturweg

Unterzeichner des Code of Practice richten nach Commitment 2 interne Verfahren und eine Dokumentation ein, die beschreibt, wie sie kennzeichnen, im Verhältnis zu Größe und Mitteln (Measure 2.1). Wer nicht unterzeichnet hat, soll nach den Leitlinien auf andere Weise zeigen können, wie er die Pflicht erfüllt, etwa mit einer Lückenanalyse gegen den Code. Er muss mit ausführlicheren Auskunftsersuchen rechnen (Rn. 148). Drei Bausteine helfen in beiden Fällen:

  1. Ein kurzes Verfahren. Wer entscheidet über die Kennzeichnung? Welche KI-Werkzeuge nutzt das Team? Wer prüft vor der Veröffentlichung, ob neue Bilder ein Label brauchen? Der Code nennt als möglichen Inhalt eine allgemeine Beschreibung und echte Beispiele. Wer regelmäßig KI-Bilder erzeugt, prüft außerdem, ob die Labels richtig angezeigt werden (Measure 2.1).
  2. Ein Protokoll je Bild. Welches Bild, wann mit welchem Werkzeug erstellt oder verändert, welche Entscheidung mit Begründung und Fundstelle, Label an oder aus, wer entschieden hat. Das hilft auch beim Altbestand: Wer belegen kann, dass ein Bild vor dem 2. August 2026 entstanden ist, muss es nicht nachträglich kennzeichnen (Rn. 154).
  3. Ein Korrekturweg. Gemeldete fehlende oder falsche Labels prüfen und ohne unangemessene Verzögerung beheben (Code, Measure 2.3). Ein Meldeweg für Kunden ist im Code empfohlen, nicht vorgeschrieben.

Dazu gehört, dass Mitarbeiter und Dienstleister, die an der Kennzeichnung mitwirken, die Pflicht kennen (Code, Measure 2.2). Mehr zum Kodex unter Code of Practice.

Das Label heilt nichts

Die Kennzeichnung erfüllt die Transparenzpflicht aus Art. 50, sie macht ein Bild aber nicht rechtmäßig. Erwägungsgrund 137 der KI-Verordnung stellt klar, dass die Einhaltung der Transparenzpflichten nichts darüber aussagt, ob die Verwendung des Inhalts rechtmäßig ist. Die Leitlinien nennen irreführende Werbung als Beispiel für Deepfakes, die trotz Label unzulässig bleiben (Rn. 129).

Zeigt ein KI-Bild das Produkt in einer Farbe, Größe, Qualität oder Wirkung, die es nicht hat, kann das nach § 5 UWG irreführend sein, mit oder ohne Label. Bildliche Darstellungen gelten dort ausdrücklich als Angaben (§ 5 Abs. 4 UWG). Das Label ersetzt kein Bild, das das Produkt richtig zeigt.

Echte Personen brauchen eine Einwilligung

Verändern Sie mit KI das Bild einer echten Person, etwa Gesicht, Figur oder Haut eines Models, gelten Datenschutz und Persönlichkeitsrechte (Rn. 127, 129). In der Regel brauchen Sie die Einwilligung der Person. Der Code hält fest, dass die Kennzeichnung nicht von anderen Pflichten befreit, ausdrücklich auch nicht von der Einwilligung abgebildeter Personen (Abschnitt 2, Commitment 1). Prüfen Sie bestehende Modelverträge, bevor Sie Aufnahmen mit KI verändern.

Typische Fälle

Alle Fälle stehen unter Fälle. Für Shopify gibt es eine App, die das Label auf allen Shop-Flächen setzt und jede Entscheidung protokolliert.

Häufige Fragen

Reicht ein Hinweis-Bild als erstes Galeriebild?

Für sich nicht. Ein Hinweis-Bild kennzeichnet keines der KI-Bilder, und auf Produktkarten, in der Suche und im Zoom erscheint es nicht. Die Pflicht gilt aber für jede Darstellung des Bildes und jede Person (Art. 50 Abs. 5, Rn. 143). Das Label gehört an jedes betroffene Bild.

Reicht ein KI-Hinweis in der Produktbeschreibung?

In der Regel nicht. Die Beschreibung steht neben oder unter dem Bild, auf Produktkarten fehlt sie ganz. Die Leitlinien verlangen eine Information, die nicht leicht übersehen wird und sich von anderen Angaben abhebt (Rn. 142). Ein Satz in der Beschreibung kann das Label am Bild ergänzen.

Muss das KI-Label auch auf Thumbnails?

Ja, soweit es lesbar ist. Eine Ausnahme für verkleinerte Darstellungen kennen KI-VO und Leitlinien nicht. Auf kleinen Vorschaubildern genügt das „AI“ ohne Text. Bei sehr kleinen Vorschaubildern und Farbmustern trägt das große Bild auf derselben Seite das Label.

Muss ich KI-Stockfotos kennzeichnen?

Haben Sie ein Stockfoto nur lizenziert und nicht selbst mit KI verändert, sind Sie nach den Leitlinien in der Regel nicht Betreiber (Rn. 16). Die Leitlinien empfehlen trotzdem, vorhandene Kennzeichnungen zu erhalten und Kunden zu informieren (Rn. 16, 17). Ist das Foto als KI-generiert ausgewiesen, ist ein Label deshalb ratsam.

Muss ich KI-Bilder in Google Shopping und Meta-Anzeigen kennzeichnen?

Ja, wenn Sie dort Deepfakes einsetzen, die Sie erzeugt haben oder haben erzeugen lassen. Ein Overlay im Shop wirkt dort nicht. Nutzen Sie eine Fassung mit eingebranntem Label oder die Kennzeichnungsfunktion der Plattform. Google verlangt zusätzlich den IPTC-Eintrag in der Datei.

Muss das KI-Label im Checkout erscheinen?

Viele Shopsysteme lassen dort kein Overlay zu. Wer den Checkout erreicht, hat das Bild in aller Regel vorher mit Label gesehen. Nach unserer Einschätzung ist die erste Aussetzung damit abgedeckt. Für direkte Checkout-Links bleibt ein Restrisiko, das ein in die Datei eingebranntes „AI“ verringert.

Was muss ich als Händler dokumentieren?

Ein kurzes Verfahren (wer entscheidet, welche Werkzeuge, wer prüft), ein Protokoll je Bild mit Entscheidung und Begründung und einen Weg, gemeldete Fehler zu beheben. Das orientiert sich an Commitment 2 des Code of Practice. Wer den Code nicht unterzeichnet hat, soll seine Umsetzung so belegen können (Rn. 148).

Quellen

Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
  2. Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
  3. Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
  4. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 27.09.2026
  5. Google Merchant Center: KI-generierte InhalteGoogle · Plattform · 03.10.2026
  6. Google Merchant Center: Einstellungen für KI-LabelsGoogle · Plattform · 03.10.2026
  7. Google Merchant Center: Bildlink (Bildanforderungen)Google · Plattform · 03.10.2026
  8. Meta: KI-Bilder in AnzeigenMeta · Plattform · 03.10.2026
  9. TikTok Ads: irreführende und falsche InhalteTikTok · Plattform · 01.04.2026
  10. Amazon Seller Central: KI-erzeugte Personen in Bildern taggenAmazon · Plattform · 03.10.2026

Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

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