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AI-LabelKI-Bilder nach EU AI Act

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung

Die häufigsten Fragen von Händlern zur Kennzeichnung KI-generierter Bilder nach Art. 50 der EU-KI-Verordnung, kurz beantwortet und mit Fundstelle.

Kurz gesagt

Seit dem 2. August 2026 müssen Händler KI-Bilder kennzeichnen, die ein Deepfake sind, also echt wirken und Personen, Produkte, Orte oder Ereignisse zeigen (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Standardbearbeitung und rein dekorative Hintergründe hinter echten Produkten sind nach den Leitlinien in der Regel ausgenommen. Das Label gehört sichtbar an das Bild, überall, wo es erscheint.

Nach Thema

Für ein konkretes Bild beantwortet der Pflicht-Check die Frage Schritt für Schritt, mit denselben Fragen wie die Shopify-App.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder?

Seit dem 2. August 2026. Ab diesem Tag gilt Art. 50 der KI-Verordnung (Art. 113 KI-VO). Für Betreiber, also auch Händler, gibt es keine Übergangsfrist. Nur Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, haben für die maschinenlesbare Markierung Zeit bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4). Mehr unter Fristen.

Muss ich KI-Produktbilder in meinem Onlineshop kennzeichnen?

Ja, wenn das Bild ein Deepfake ist: ein KI-Bild, das echten oder plausibel existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich echt wirken würde (Art. 3 Nr. 60, Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Nach den Leitlinien zählen ausdrücklich auch Konsumgüter dazu (Rn. 113). Typisch pflichtig sind fotorealistische KI-Models und KI-Bilder, die das Produkt anders zeigen, als es ist. Ob Ihr Bild dazugehört, klärt der Pflicht-Check.

Gilt die Pflicht auch für Bilder, die ich vor dem 2. August 2026 erstellt habe?

Nein. Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 mit KI erzeugt oder verändert wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Die Leitlinien ermutigen aber dazu (Rn. 154). Maßgeblich ist der Tag der letzten KI-Bearbeitung. Bearbeiten Sie ein altes Bild später erneut mit KI, zählt das neue Datum.

Welche KI-Bearbeitungen sind ausgenommen?

Standardbearbeitung macht ein Bild nach den Leitlinien in der Regel nicht zum Deepfake: Zuschnitt, Farb- und Helligkeitskorrektur, Schärfen, Freistellen, Ränder auffüllen (Rn. 92). Dazu kommen unbedeutende Änderungen wie das Entfernen eines Passanten oder ein rein dekorativer Hintergrund hinter einem echten, unveränderten Produkt (Rn. 116). Erscheint das Produkt danach anders als in echt, greift die Ausnahme nicht. Siehe Was ein Deepfake ist.

Muss ich ein freigestelltes Produkt vor einem KI-Hintergrund kennzeichnen?

Nach den Leitlinien in der Regel nicht, wenn das Produkt echt und unverändert ist und der Hintergrund nur ästhetisch wirkt (Rn. 116). Anders ist es, wenn der Hintergrund eine Gebrauchsszene zeigt, die etwas über das Produkt aussagt, etwa Größe, Wirkung oder Einsatzort. Dann ist eine Kennzeichnung erforderlich oder mindestens empfohlen.

Muss ein KI-Model gekennzeichnet werden?

Ja, wenn es fotorealistisch ist. Eine mit KI erzeugte Person, die echt wirkt, ist nach den Leitlinien ein Deepfake (Rn. 113, Beispiele nach Rn. 116). Erkennbar gezeichnete oder stilisierte Figuren sind es nicht. Verändern Sie mit KI Gesicht oder Körper einer echten Person, brauchen Sie außerdem in der Regel deren Einwilligung; das Label ersetzt sie nicht (Rn. 124).

Gilt die Pflicht für Herstellerbilder und Stockfotos?

In der Regel nicht für Sie. Wer fremde KI-Bilder nur weitergibt, ist nach den Leitlinien nicht Betreiber (Rn. 14, 16). Die Leitlinien empfehlen aber, vorhandene Kennzeichnungen zu erhalten und Kunden zu informieren (Rn. 16, 17). Haben Sie selbst über den KI-Einsatz entschieden, etwa bei einer Agentur, sind Sie Betreiber (Rn. 12, 14).

Gilt das auch für Händler außerhalb der EU?

Ja, wenn das KI-Bild in der EU verwendet wird, etwa in einem Shop, der an Kunden in der EU verkauft (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c KI-VO, Leitlinien Rn. 13). Ausgenommen ist nur, was unvorhersehbar und ohne Zutun in die EU gelangt.

Muss ich KI-generierte Produkttexte kennzeichnen?

In der Regel nicht. Art. 50 Abs. 4 erfasst Texte nur, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Produktbeschreibungen und Werbetexte fallen nach den Leitlinien nicht darunter, außer bei Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit (Rn. 131).

Reicht ein Hinweis im Produkttext, in den AGB oder auf einer Infoseite?

Nein. Die Kennzeichnung muss klar und unterscheidbar sein und spätestens bei der ersten Aussetzung erfolgen (Art. 50 Abs. 5). Ein Hinweis, den man leicht übersieht, etwa in Nutzungsbedingungen oder versteckt in Menüs, genügt nicht (Leitlinien Rn. 142). Ein pauschaler Satz wie „Wir verwenden KI-Bilder“ ersetzt das Label am Bild nicht.

Reicht ein Hinweisbild als erstes Bild in der Galerie?

Nein. Das Label gehört an das KI-Bild selbst, und zwar überall, wo es erscheint. Die erste Aussetzung passiert oft auf der Produktkarte in Kollektion oder Suche, wo nur ein Bild zu sehen ist, und jede Person sieht die Galerie anders (Leitlinien Rn. 143).

Wie muss das KI-Label aussehen?

Der Code of Practice sieht „AI“ als Hauptelement vor, sichtbar ohne Klick oder Hover, an einer Stelle ohne überlagernde Elemente, zum Beispiel oben rechts. Das Label braucht eine eigene Fläche mit genug Kontrast und muss barrierefrei sein (Art. 50 Abs. 5). Einzelheiten unter Gestaltung, fertige Labels im Label-Werkzeug.

Muss ich das EU-Icon verwenden?

Nein. Die Kommission stellt die Icons „AI“, „AI GENERATED“ und „AI MODIFIED“ frei zur Verfügung, die Nutzung ist freiwillig. Ein gleichwertiges eigenes Label ist zulässig. Die Kennzeichnung selbst ist dagegen Pflicht. Mehr unter EU-Icons.

Darf ich „KI“ statt „AI“ schreiben?

Der Code of Practice setzt „AI“ als Hauptelement voraus. Für deutschsprachige Kunden empfiehlt es sich, daneben „KI-generiert“ oder „Mit KI verändert“ zu schreiben; das rät auch der Leitfaden der Wettbewerbszentrale (Version 2.0). Ersetzen Sie „AI“ durch „KI“, weicht das Label vom Code ab.

Wie formuliere ich den Hinweis präzise?

Sagen Sie, was mit KI entstanden ist, zum Beispiel „Hintergrund mit KI erzeugt, Produkt unverändert“. Das passt in die zweite Ebene des Labels, die sich per Klick öffnet. Weiche Wörter wie „KI-optimiert“ oder „Symbolbild“ legen die KI-Herkunft nicht klar offen. Vorschläge macht der Hinweistext-Generator.

Reichen C2PA- oder IPTC-Metadaten als Kennzeichnung?

Nein. Betreiber können sich nicht auf die maschinenlesbare Markierung des Anbieters verlassen, weil Menschen sie nicht sehen (Leitlinien Rn. 117). Metadaten sind ein Beleg für den KI-Einsatz, das sichtbare Label ersetzen sie nicht. Prüfen können Sie sie mit dem Metadaten-Prüfer.

Muss ich IPTC-Metadaten in meine Bilder schreiben?

Die KI-Verordnung verlangt das von Händlern nicht; die maschinenlesbare Markierung ist Sache der Anbieter (Art. 50 Abs. 2). Google Merchant Center verlangt für KI-erzeugte Produktbilder aber den IPTC-Vermerk in der Datei. Schreiben können Sie ihn mit dem IPTC-Werkzeug, im Browser.

Was gilt für Google Shopping, Meta und Marktplätze?

Ein Label im Shop wirkt nur im Shop. In Feeds, Anzeigen und auf Marktplätzen kennzeichnen Sie selbst, etwa mit einer Bildfassung, in die das Label eingebrannt ist. Dazu kommen die Regeln der Plattformen, etwa der IPTC-Vermerk bei Google. Übersicht unter Plattformen.

Wie kennzeichne ich KI-Bilder in Shopware, WooCommerce oder Wix?

Mit dem kostenlosen Widget: Eine Zeile Code kennzeichnet alle Bilder, die Sie markiert haben, per Attribut, Dateiname oder Alt-Text. Anleitungen für jedes System stehen unter Shopsysteme. Für Shopify gibt es eine eigene App.

Wer kontrolliert die Kennzeichnung in Deutschland?

Die Bundesnetzagentur. Sie ist seit dem KI-MIG, in Kraft seit 29.07.2026, Marktüberwachungsbehörde und zentrale Beschwerdestelle (§§ 2, 8 KI-MIG). Beschwerden sind kostenlos über ein Onlineformular möglich. Mehr unter Bußgeld und Durchsetzung.

Wie hoch kann ein Bußgeld sein?

Verstöße gegen Art. 50 können mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4 KI-VO). Für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag (Abs. 6): Bei 2 Mio. Euro Umsatz liegt die Obergrenze also bei 60.000 Euro. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab, etwa von Schwere, Dauer und Zusammenarbeit mit der Behörde (Abs. 7).

Kann ich wegen eines fehlenden KI-Labels abgemahnt werden?

Wahrscheinlich ja, entschieden ist es nicht. Vieles spricht dafür, Art. 50 Abs. 4 als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG einzuordnen. Mitbewerber erhalten bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel keine Abmahnkosten (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG), Verbände schon. Lassen Sie eine Abmahnung anwaltlich prüfen.

Gilt die Pflicht auch für Privatpersonen?

Nein, solange sie KI rein privat nutzen (Art. 2 Abs. 10 KI-VO). Wer regelmäßig verkauft oder damit Geld verdient, handelt beruflich (Leitlinien Rn. 19). Im Shop gibt es deshalb keinen Privatgebrauch.

Entscheidet ai-label.app für mich, ob ich kennzeichnen muss?

Nein. Der Pflicht-Check stellt die Fragen aus den Leitlinien der Kommission und nennt zu jedem Ergebnis die Fundstelle. Die Entscheidung treffen Sie. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann nur der Europäische Gerichtshof (Rn. 5). Wir leisten keine Rechtsberatung.

Quellen

Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI)EUR-Lex · Gesetz · 24.07.2026
  3. Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
  4. Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
  5. EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter InhalteEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
  6. KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223 · Gesetz · 28.07.2026
  7. Bundesnetzagentur, Beschwerdestelle KIBundesnetzagentur · Behörde · 02.08.2026
  8. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 27.09.2026
  9. Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 2.0Wettbewerbszentrale · Verband · 29.07.2026
  10. Google Merchant Center: KI-generierte InhalteGoogle · Plattform · 03.10.2026

Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

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