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AI-LabelKI-Bilder nach EU AI Act
Ratgeber · DurchsetzungStand 11. Oktober 20267 Min. Lesezeit13 Primärquellen

Bußgeld und Durchsetzung bei der KI-Kennzeichnung nach Art. 50

Was droht, wenn ein KI-Bild nicht gekennzeichnet ist? Die sachliche Antwort: welcher Rahmen in der KI-Verordnung steht, wer in Deutschland zuständig ist, wer nach dem Wettbewerbsrecht vorgehen kann und was bisher passiert ist.

Kurz gesagt

Verstöße gegen Art. 50 KI-Verordnung können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag (Abs. 6), ebenso für kleine Midcaps (Abs. 6a). Das sind Obergrenzen, keine Regelsätze.

In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig (KI-MIG). Zusätzlich sind Abmahnungen nach dem UWG wahrscheinlich möglich, entschieden ist das nicht. Einen veröffentlichten Fall zu Art. 50 haben wir bis zum 3. Oktober 2026 nicht gefunden.

Das Wichtigste

Der Bußgeldrahmen in Art. 99 KI-Verordnung

Die KI-Verordnung legt die Höchstbeträge fest, die Mitgliedstaaten ahnden. Für die Transparenzpflichten aus Art. 50 gilt Art. 99 Abs. 4 Buchst. g: bis zu 15 Mio. Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge.

Für kleinere Unternehmen kehrt sich das um. Bei KMU, einschließlich Start-ups, gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Seit dem Digital-Omnibus gilt das auch für kleine Midcap-Unternehmen (Abs. 6a, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744). Was ein KMU ist, bestimmt die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission:

GrößeBeschäftigteJahresumsatzoder Bilanzsumme
Kleinstunternehmenunter 10höchstens 2 Mio. €höchstens 2 Mio. €
Kleines Unternehmenunter 50höchstens 10 Mio. €höchstens 10 Mio. €
Mittleres Unternehmenunter 250höchstens 50 Mio. €höchstens 43 Mio. €

Kleine Midcaps sind Unternehmen, die über diese Grenzen hinausgewachsen sind. Die Definition steht in der Empfehlung (EU) 2025/1099.

Ein Rechenbeispiel

Ein Shop mit 2 Mio. Euro Jahresumsatz ist ein KMU. Für ihn gilt der niedrigere Betrag aus 15 Mio. Euro und 3 % seines Umsatzes. 3 % von 2 Mio. Euro sind 60.000 Euro. Das ist die Obergrenze. Es ist keine Prognose: Wie hoch ein Bußgeld tatsächlich ausfällt, bemisst die Behörde im Einzelfall.

Wie die Höhe bemessen wird

Art. 99 Abs. 7 nennt die Umstände, die bei der Entscheidung über das Ob und die Höhe zählen. Für Händler sind diese besonders wichtig:

Art. 99 Abs. 1 sieht neben Geldbußen auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen vor. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen dabei die Interessen von KMU und kleinen Midcaps und deren wirtschaftliches Überleben. Die Leitlinien ergänzen: Maßnahmen nach dem Code of Practice können bei Bußgeldern mildernd wirken (Rn. 149), und Behörden können Betreiber zu ihrer Kennzeichnungspraxis befragen (Rn. 148). Eine dokumentierte Entscheidung je Bild ist deshalb mehr als Ordnung, sie ist Teil der Bewertung. Eine Vorlage für das interne Verfahren steht unter Erklärung und Verfahren.

Wer in Deutschland zuständig ist

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG). Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Eine Ausnahme gilt für Mediendiensteanbieter, die zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken handeln; dort sind Landesbehörden zuständig (§ 2 Abs. 8). Ein gewöhnlicher Onlineshop ist nach unserer Auslegung kein solcher Mediendiensteanbieter.

Art. 50 steht nicht im eigenen Bußgeldkatalog des KI-MIG. Verstöße werden unmittelbar nach Art. 99 KI-VO geahndet. Für das Verfahren gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend (§ 16 Abs. 1 KI-MIG), Verwaltungsbehörde ist die Marktüberwachungsbehörde (§ 17 Abs. 1). Laut Gesetzesbegründung genügt auch Fahrlässigkeit. In ihren Folien vom 9. September 2026 schreibt die Bundesnetzagentur, Art. 50 gelte bereits und werde seit dem Inkrafttreten des KI-MIG durchgesetzt.

Beschwerdestelle

Jede Person, die einen Verstoß vermutet, darf sich bei der Marktüberwachung beschweren (Art. 85 KI-VO). In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zentrale Beschwerdestelle (§ 8 KI-MIG). Beschwerden sind kostenlos, ohne Frist und Form, aber nur über das Onlineformular der Behörde möglich, nicht per E-Mail. Auch Transparenzpflichten können Gegenstand sein. Die Wettbewerbszentrale betreibt seit dem 28. Juli 2026 ein eigenes Beschwerdeformular zum Thema KI.

Behörden in anderen EU-Ländern

Jeder Mitgliedstaat benennt eigene Marktüberwachungsbehörden. Die Kommission führt eine Liste. Ein Stern bedeutet dort: Die Benennung wartet auf eine endgültige Verabschiedung. Die Liste hinkt teilweise hinterher, Deutschland ist trotz geltendem KI-MIG noch mit Stern geführt.

LandBehörde laut Kommissionsliste (Stand 07.09.2026)
DeutschlandBundesnetzagentur*
FrankreichDGCCRF*
ItalienACN
SpanienAESIA*
NiederlandeRDI*
PolenKRiBSI
Österreichkeine Behörde gemeldet

Weitere Länder und Gesetze außerhalb der EU stehen unter KI-Kennzeichnung weltweit.

Wettbewerbsrecht: wer abmahnen kann

Neben der Behörde kommt in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Gerichtlich geklärt ist hier noch nichts. Die folgenden Einordnungen sind die überwiegende Lesart in der Literatur.

Abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände und die Industrie- und Handelskammern. Für Mitbewerber gibt es eine wichtige Einschränkung. Bei Verstößen gegen gesetzliche Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können sie keine Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Dass Art. 50 Abs. 4 darunter fällt, ist wahrscheinlich, aber nicht entschieden. Bei seiner ersten Abmahnung darf ein Mitbewerber dann auch keine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen (§ 13a Abs. 2 UWG). Für Verbände gelten diese Einschränkungen nicht.

Verbandsklagen

Art. 110 KI-VO hat die Verordnung in Anhang I der europäischen Verbandsklagen-Richtlinie (RL (EU) 2020/1828) aufgenommen. Das gilt seit dem 27. Juli 2026. Im deutschen Unterlassungsklagengesetz steht die KI-Verordnung bisher nicht in der Liste der Verbraucherschutzgesetze (§ 2 Abs. 2 UKlaG). Die Liste ist aber nicht abschließend. Ob ein Gericht Art. 50 als Verbraucherschutzvorschrift einordnet, ist offen. Praktisch wahrscheinlicher ist der Weg über das UWG.

Stand der Durchsetzung

Bis zum 3. Oktober 2026 haben wir in Deutschland keinen veröffentlichten Fall zu Art. 50 gefunden: keine Abmahnung, kein Urteil, keine Maßnahme der Bundesnetzagentur. Das ist ein Negativbefund aus unserer Recherche, kein Beleg, dass es keine Verfahren gibt. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich das ändert.

Was Sie sinnvoll tun können

  1. Ordnen Sie Ihre KI-Bilder ein, etwa mit dem Pflicht-Check, und kennzeichnen Sie Deepfakes überall dort, wo sie erscheinen.
  2. Halten Sie fest, wer entschieden hat, mit welchem Ergebnis und welcher Fundstelle. Das zählt nach Art. 99 Abs. 7 Buchst. g.
  3. Richten Sie einen Meldeweg ein und beheben Sie gemeldete Fehler zügig.
  4. Arbeiten Sie bei einer Anfrage der Behörde mit. Auch das zählt (Buchst. f).
  5. Lassen Sie eine Abmahnung anwaltlich prüfen, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender KI-Kennzeichnung?

Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO sieht bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU gilt der niedrigere Betrag (Abs. 6). Das sind Obergrenzen. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab (Abs. 7).

Gilt für kleine Shops ein niedrigeres Bußgeld?

Ja. Für KMU, also Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme, gilt der niedrigere der beiden Beträge. Bei 2 Mio. Euro Umsatz liegt die Obergrenze damit bei 60.000 Euro.

Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht in Deutschland?

Die Bundesnetzagentur, seit dem Inkrafttreten des KI-MIG am 29. Juli 2026 (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Sie ist auch zentrale Beschwerdestelle (§ 8 KI-MIG).

Kann ich wegen fehlender KI-Kennzeichnung abgemahnt werden?

Wahrscheinlich ja. Art. 50 Abs. 4 wird in der Literatur überwiegend als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG eingeordnet. Gerichtlich entschieden ist das nicht. Abmahnen können Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und Kammern (§ 8 Abs. 3 UWG).

Muss ich Abmahnkosten eines Mitbewerbers zahlen?

Wahrscheinlich nicht. Bei Verstößen gegen gesetzliche Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel schließt § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG den Kostenersatz für Mitbewerber aus. Ob Art. 50 darunter fällt, ist nicht entschieden. Verbände können Kosten verlangen. Lassen Sie eine Abmahnung anwaltlich prüfen.

Gab es schon Bußgelder oder Abmahnungen wegen Art. 50?

Bis zum 3. Oktober 2026 haben wir in Deutschland keinen veröffentlichten Fall gefunden. Die Bundesnetzagentur erklärt aber, Art. 50 seit dem Inkrafttreten des KI-MIG durchzusetzen.

Wie melde ich ein nicht gekennzeichnetes KI-Bild?

Am besten zuerst beim Shop selbst. Viele Händler haben einen Meldeweg. Daneben nimmt die Bundesnetzagentur Beschwerden kostenlos über ihr Onlineformular an (§ 8 KI-MIG, Art. 85 KI-VO).

Quellen

Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI)EUR-Lex · Gesetz · 24.07.2026
  3. Empfehlung 2003/361/EG (KMU-Definition)EUR-Lex · Gesetz · 20.05.2003
  4. Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
  5. KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223 · Gesetz · 28.07.2026
  6. Bundesnetzagentur, Pressemitteilung zur KI-VerordnungBundesnetzagentur · Behörde · 29.07.2026
  7. Bundesnetzagentur, Beschwerdestelle KIBundesnetzagentur · Behörde · 02.08.2026
  8. Bundesnetzagentur: Folien Netzwerktreffen KI vom 09.09.2026Bundesnetzagentur · Behörde · 09.09.2026
  9. EU-Kommission: Marktüberwachungsbehörden nach der KI-VOEuropäische Kommission · Behörde · 07.09.2026
  10. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 27.09.2026
  11. Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 22.06.2026
  12. Wettbewerbszentrale: Online-Formular für Beschwerden zum Thema KIWettbewerbszentrale · Verband · 28.07.2026
  13. Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 2.0Wettbewerbszentrale · Verband · 29.07.2026

Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.

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