Verstöße gegen Art. 50 KI-Verordnung können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag (Abs. 6), ebenso für kleine Midcaps (Abs. 6a). Das sind Obergrenzen, keine Regelsätze.
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig (KI-MIG). Zusätzlich sind Abmahnungen nach dem UWG wahrscheinlich möglich, entschieden ist das nicht. Einen veröffentlichten Fall zu Art. 50 haben wir bis zum 3. Oktober 2026 nicht gefunden.
Das Wichtigste
- Bußgeldrahmen: bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Vorjahresumsatzes, der höhere Betrag (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO).
- Für KMU und Start-ups gilt der niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6), für kleine Midcaps ebenso (Abs. 6a).
- Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, unter anderem Schwere, Dauer, Fahrlässigkeit, Zusammenarbeit und ergriffenen Maßnahmen (Art. 99 Abs. 7).
- Zuständig in Deutschland: Bundesnetzagentur, seit 29.07.2026 (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Beschwerden sind kostenlos über ein Onlineformular möglich (§ 8 KI-MIG).
- Mitbewerber haben bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel wahrscheinlich keinen Anspruch auf Abmahnkosten (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Verbände schon.
- Bis zum 3. Oktober 2026 haben wir keine veröffentlichte Abmahnung, kein Urteil und keine Behördenmaßnahme zu Art. 50 in Deutschland gefunden.
Der Bußgeldrahmen in Art. 99 KI-Verordnung
Die KI-Verordnung legt die Höchstbeträge fest, die Mitgliedstaaten ahnden. Für die Transparenzpflichten aus Art. 50 gilt Art. 99 Abs. 4 Buchst. g: bis zu 15 Mio. Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge.
Für kleinere Unternehmen kehrt sich das um. Bei KMU, einschließlich Start-ups, gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Seit dem Digital-Omnibus gilt das auch für kleine Midcap-Unternehmen (Abs. 6a, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744). Was ein KMU ist, bestimmt die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission:
| Größe | Beschäftigte | Jahresumsatz | oder Bilanzsumme |
|---|---|---|---|
| Kleinstunternehmen | unter 10 | höchstens 2 Mio. € | höchstens 2 Mio. € |
| Kleines Unternehmen | unter 50 | höchstens 10 Mio. € | höchstens 10 Mio. € |
| Mittleres Unternehmen | unter 250 | höchstens 50 Mio. € | höchstens 43 Mio. € |
Kleine Midcaps sind Unternehmen, die über diese Grenzen hinausgewachsen sind. Die Definition steht in der Empfehlung (EU) 2025/1099.
Ein Rechenbeispiel
Ein Shop mit 2 Mio. Euro Jahresumsatz ist ein KMU. Für ihn gilt der niedrigere Betrag aus 15 Mio. Euro und 3 % seines Umsatzes. 3 % von 2 Mio. Euro sind 60.000 Euro. Das ist die Obergrenze. Es ist keine Prognose: Wie hoch ein Bußgeld tatsächlich ausfällt, bemisst die Behörde im Einzelfall.
Wie die Höhe bemessen wird
Art. 99 Abs. 7 nennt die Umstände, die bei der Entscheidung über das Ob und die Höhe zählen. Für Händler sind diese besonders wichtig:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen (Buchst. a)
- Grad der Zusammenarbeit mit der Behörde, um den Verstoß abzustellen (Buchst. f)
- Grad der Verantwortung unter Berücksichtigung der ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Buchst. g)
- wie der Verstoß bekannt wurde, etwa ob das Unternehmen ihn selbst gemeldet hat (Buchst. h)
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Buchst. i)
- Maßnahmen, um den Schaden für Betroffene zu mindern (Buchst. j)
Art. 99 Abs. 1 sieht neben Geldbußen auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen vor. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen dabei die Interessen von KMU und kleinen Midcaps und deren wirtschaftliches Überleben. Die Leitlinien ergänzen: Maßnahmen nach dem Code of Practice können bei Bußgeldern mildernd wirken (Rn. 149), und Behörden können Betreiber zu ihrer Kennzeichnungspraxis befragen (Rn. 148). Eine dokumentierte Entscheidung je Bild ist deshalb mehr als Ordnung, sie ist Teil der Bewertung. Eine Vorlage für das interne Verfahren steht unter Erklärung und Verfahren.
Wer in Deutschland zuständig ist
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG). Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Eine Ausnahme gilt für Mediendiensteanbieter, die zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken handeln; dort sind Landesbehörden zuständig (§ 2 Abs. 8). Ein gewöhnlicher Onlineshop ist nach unserer Auslegung kein solcher Mediendiensteanbieter.
Art. 50 steht nicht im eigenen Bußgeldkatalog des KI-MIG. Verstöße werden unmittelbar nach Art. 99 KI-VO geahndet. Für das Verfahren gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend (§ 16 Abs. 1 KI-MIG), Verwaltungsbehörde ist die Marktüberwachungsbehörde (§ 17 Abs. 1). Laut Gesetzesbegründung genügt auch Fahrlässigkeit. In ihren Folien vom 9. September 2026 schreibt die Bundesnetzagentur, Art. 50 gelte bereits und werde seit dem Inkrafttreten des KI-MIG durchgesetzt.
Beschwerdestelle
Jede Person, die einen Verstoß vermutet, darf sich bei der Marktüberwachung beschweren (Art. 85 KI-VO). In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zentrale Beschwerdestelle (§ 8 KI-MIG). Beschwerden sind kostenlos, ohne Frist und Form, aber nur über das Onlineformular der Behörde möglich, nicht per E-Mail. Auch Transparenzpflichten können Gegenstand sein. Die Wettbewerbszentrale betreibt seit dem 28. Juli 2026 ein eigenes Beschwerdeformular zum Thema KI.
Behörden in anderen EU-Ländern
Jeder Mitgliedstaat benennt eigene Marktüberwachungsbehörden. Die Kommission führt eine Liste. Ein Stern bedeutet dort: Die Benennung wartet auf eine endgültige Verabschiedung. Die Liste hinkt teilweise hinterher, Deutschland ist trotz geltendem KI-MIG noch mit Stern geführt.
| Land | Behörde laut Kommissionsliste (Stand 07.09.2026) |
|---|---|
| Deutschland | Bundesnetzagentur* |
| Frankreich | DGCCRF* |
| Italien | ACN |
| Spanien | AESIA* |
| Niederlande | RDI* |
| Polen | KRiBSI |
| Österreich | keine Behörde gemeldet |
Weitere Länder und Gesetze außerhalb der EU stehen unter KI-Kennzeichnung weltweit.
Wettbewerbsrecht: wer abmahnen kann
Neben der Behörde kommt in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Gerichtlich geklärt ist hier noch nichts. Die folgenden Einordnungen sind die überwiegende Lesart in der Literatur.
- § 3a UWG, Rechtsbruch. Art. 50 Abs. 4 schützt nach den Leitlinien auch Verbraucher vor Täuschung (Rn. 9). Das spricht dafür, ihn als Marktverhaltensregel einzuordnen. Mehrere Stimmen sehen das so, Gegenstimmen haben wir nicht gefunden. Ob ein Verstoß spürbar ist, bleibt Einzelfall.
- § 5 UWG, Irreführung. Unabhängig vom Label: Ein Bild, das Ihr Produkt anders zeigt, als es ist, kann irreführend sein. Bildliche Darstellungen zählen ausdrücklich als Angaben (§ 5 Abs. 4). Das Label heilt das nicht (Leitlinien Rn. 129, ErwG 137 KI-VO).
- §§ 5a, 5b Abs. 4 UWG, Vorenthalten. Ob die KI-Herkunft eine wesentliche Information im Sinne dieser Vorschriften ist, ist offen. Bei Bildern, die das Produkt prägen, ist es denkbar.
Abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände und die Industrie- und Handelskammern. Für Mitbewerber gibt es eine wichtige Einschränkung. Bei Verstößen gegen gesetzliche Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können sie keine Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Dass Art. 50 Abs. 4 darunter fällt, ist wahrscheinlich, aber nicht entschieden. Bei seiner ersten Abmahnung darf ein Mitbewerber dann auch keine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen (§ 13a Abs. 2 UWG). Für Verbände gelten diese Einschränkungen nicht.
Verbandsklagen
Art. 110 KI-VO hat die Verordnung in Anhang I der europäischen Verbandsklagen-Richtlinie (RL (EU) 2020/1828) aufgenommen. Das gilt seit dem 27. Juli 2026. Im deutschen Unterlassungsklagengesetz steht die KI-Verordnung bisher nicht in der Liste der Verbraucherschutzgesetze (§ 2 Abs. 2 UKlaG). Die Liste ist aber nicht abschließend. Ob ein Gericht Art. 50 als Verbraucherschutzvorschrift einordnet, ist offen. Praktisch wahrscheinlicher ist der Weg über das UWG.
Stand der Durchsetzung
Bis zum 3. Oktober 2026 haben wir in Deutschland keinen veröffentlichten Fall zu Art. 50 gefunden: keine Abmahnung, kein Urteil, keine Maßnahme der Bundesnetzagentur. Das ist ein Negativbefund aus unserer Recherche, kein Beleg, dass es keine Verfahren gibt. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich das ändert.
Was Sie sinnvoll tun können
- Ordnen Sie Ihre KI-Bilder ein, etwa mit dem Pflicht-Check, und kennzeichnen Sie Deepfakes überall dort, wo sie erscheinen.
- Halten Sie fest, wer entschieden hat, mit welchem Ergebnis und welcher Fundstelle. Das zählt nach Art. 99 Abs. 7 Buchst. g.
- Richten Sie einen Meldeweg ein und beheben Sie gemeldete Fehler zügig.
- Arbeiten Sie bei einer Anfrage der Behörde mit. Auch das zählt (Buchst. f).
- Lassen Sie eine Abmahnung anwaltlich prüfen, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender KI-Kennzeichnung?
Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO sieht bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU gilt der niedrigere Betrag (Abs. 6). Das sind Obergrenzen. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab (Abs. 7).
Gilt für kleine Shops ein niedrigeres Bußgeld?
Ja. Für KMU, also Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme, gilt der niedrigere der beiden Beträge. Bei 2 Mio. Euro Umsatz liegt die Obergrenze damit bei 60.000 Euro.
Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur, seit dem Inkrafttreten des KI-MIG am 29. Juli 2026 (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Sie ist auch zentrale Beschwerdestelle (§ 8 KI-MIG).
Kann ich wegen fehlender KI-Kennzeichnung abgemahnt werden?
Wahrscheinlich ja. Art. 50 Abs. 4 wird in der Literatur überwiegend als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG eingeordnet. Gerichtlich entschieden ist das nicht. Abmahnen können Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und Kammern (§ 8 Abs. 3 UWG).
Muss ich Abmahnkosten eines Mitbewerbers zahlen?
Wahrscheinlich nicht. Bei Verstößen gegen gesetzliche Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel schließt § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG den Kostenersatz für Mitbewerber aus. Ob Art. 50 darunter fällt, ist nicht entschieden. Verbände können Kosten verlangen. Lassen Sie eine Abmahnung anwaltlich prüfen.
Gab es schon Bußgelder oder Abmahnungen wegen Art. 50?
Bis zum 3. Oktober 2026 haben wir in Deutschland keinen veröffentlichten Fall gefunden. Die Bundesnetzagentur erklärt aber, Art. 50 seit dem Inkrafttreten des KI-MIG durchzusetzen.
Wie melde ich ein nicht gekennzeichnetes KI-Bild?
Am besten zuerst beim Shop selbst. Viele Händler haben einen Meldeweg. Daneben nimmt die Bundesnetzagentur Beschwerden kostenlos über ihr Onlineformular an (§ 8 KI-MIG, Art. 85 KI-VO).
Quellen
Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI)EUR-Lex · Gesetz · 24.07.2026
- Empfehlung 2003/361/EG (KMU-Definition)EUR-Lex · Gesetz · 20.05.2003
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223 · Gesetz · 28.07.2026
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung zur KI-VerordnungBundesnetzagentur · Behörde · 29.07.2026
- Bundesnetzagentur, Beschwerdestelle KIBundesnetzagentur · Behörde · 02.08.2026
- Bundesnetzagentur: Folien Netzwerktreffen KI vom 09.09.2026Bundesnetzagentur · Behörde · 09.09.2026
- EU-Kommission: Marktüberwachungsbehörden nach der KI-VOEuropäische Kommission · Behörde · 07.09.2026
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 27.09.2026
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 22.06.2026
- Wettbewerbszentrale: Online-Formular für Beschwerden zum Thema KIWettbewerbszentrale · Verband · 28.07.2026
- Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 2.0Wettbewerbszentrale · Verband · 29.07.2026
Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.



