Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content ist ein freiwilliger Verhaltenskodex nach Art. 50 Abs. 7 KI-Verordnung, finale Fassung vom 10. Juni 2026, mit rund 190 Unterzeichnern. Die Kommission hält ihn für angemessen (Stellungnahme C(2026) 4839), eine Konformitätsvermutung begründet er aber nicht (ErwG 41 VO (EU) 2026/1744).
Für Bilder zählen Commitment 1 (Gestaltung und Platzierung des Labels), Commitment 2 (interne Prozesse) und Commitment 3 (künstlerische Werke). Wer nicht unterzeichnet, soll seine Umsetzung nach den Leitlinien anders belegen, etwa mit einer Lückenanalyse gegen den Code (Rn. 148).
Das Wichtigste
- Erster Entwurf 17.12.2025, zweiter Entwurf 03.03.2026, finale Fassung 10.06.2026.
- Stellungnahme der Kommission C(2026) 4839 vom 08.07.2026: angemessenes Instrument, aber kein abschließender Nachweis der Rechtskonformität (Rn. 52).
- Keine Konformitätsvermutung: Praxisleitfäden haben nur begrenzte Rechtswirkung (ErwG 41 VO (EU) 2026/1744).
- Unterzeichnen ist freiwillig. Laut FAQ der Kommission ist Nicht-Unterzeichnen kein Verstoß gegen die KI-Verordnung.
- Nicht-Unterzeichner sollen ihre Umsetzung auf andere geeignete Weise zeigen, etwa mit einer Lückenanalyse (Leitlinien Rn. 148).
Was der Code ist
Art. 50 Abs. 7 KI-VO beauftragt die Kommission, Praxisleitfäden auf Unionsebene zu fördern. Sie sollen die Umsetzung der Pflichten zur Feststellung, Markierung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte erleichtern. Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content ist ein solcher Praxisleitfaden, auf Deutsch ein Verhaltenskodex. Er hat zwei Abschnitte:
- Abschnitt 1 richtet sich an Anbieter generativer KI-Systeme. Er beschreibt die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2, etwa mit signierten Metadaten (siehe C2PA, IPTC und Metadaten).
- Abschnitt 2 richtet sich an Betreiber, die Deepfakes und bestimmte Texte nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen müssen. Das ist der Teil für Onlinehändler, die KI-Bilder einsetzen.
Die Leitlinien zu Art. 50 erklären, wie die Kommission die Norm auslegt. Der Code beschreibt, wie die Kennzeichnung praktisch aussieht.
Wie der Code entstanden ist
- 17.12.2025: Die Kommission veröffentlicht den ersten Entwurf.
- 03.03.2026: Der zweite, überarbeitete Entwurf folgt.
- 10.06.2026: Finale Fassung, mit den drei EU-Icons in Annex 1.
- 08.07.2026: Stellungnahme der Kommission C(2026) 4839, veröffentlicht am 9. Juli. Kommission und KI-Gremium halten den Code für ein „adequate voluntary tool“.
- Ende Juli 2026: rund 190 Unterzeichner. Die Liste der Kommission nennt für Abschnitt 2 heute 192 (Stand 24.09.2026).
- 02.08.2026: Art. 50 gilt (Art. 113 KI-VO). Details in Fristen.
Rechtswirkung: freiwillig, ohne Konformitätsvermutung
Der Code ist kein Gesetz. Der Digital-Omnibus sagt das in Erwägungsgrund 41 deutlich:
„Da die in Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 56 Absatz 6 genannten Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass diese Leitfäden im Wege eines Durchführungsrechtsakts genehmigt werden.“
Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) 2026/1744
Wer den Code einhält, erfüllt Art. 50 also nicht automatisch. Die Kommission schreibt in ihrer Stellungnahme, Anbieter und Betreiber „may rely on the Code as the EU-wide recognised instrument that is considered adequate“, und ergänzt, dass „adherence to the Code does not constitute conclusive evidence of compliance with these obligations“ (C(2026) 4839, Rn. 52).
Warum der Code trotzdem zählt:
- Er ist der Maßstab der Aufsicht. Bei Unterzeichnern prüfen Kommission und Marktüberwachung vor allem, ob sie den Code einhalten (Leitlinien Rn. 147). Wer als Unterzeichner aus Abschnitten aussteigt, verliert diesen Vorteil.
- Nicht-Unterzeichner werden am Code gemessen. Sie sollen zeigen, wie sie die Pflichten auf andere geeignete Weise erfüllen, etwa mit einer Lückenanalyse (Rn. 148).
- Er kann sich bei Bußgeldern auswirken. Bei der Bemessung zählen die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Betreibers (Art. 99 Abs. 7 KI-VO). Die Leitlinien nennen Maßnahmen nach dem Code als mildernden Umstand (Rn. 149). Mehr unter Bußgeld und Durchsetzung.
Was Art. 50 Abs. 7 vorsieht
Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums, ob die Befolgung eines Praxisleitfadens angemessen ist, um die Pflichten aus Art. 50 Abs. 2 und 4 zu erfüllen. Wenn nicht, kann sie per Durchführungsrechtsakt gemeinsame Vorschriften erlassen (Art. 50 Abs. 7 in der Fassung des Omnibus). Für diesen Code hat sie die Angemessenheit am 8. Juli 2026 bejaht.
Die Maßnahmen für Bilder
In Abschnitt 2 betreffen Commitment 1 bis 3 Bilder, Commitment 4 regelt veröffentlichte Texte. Der Code unterscheidet zwei Stufen. Maßnahmen mit „will“ nennt er „mandatory measures under the Code“: Unterzeichner müssen sie erfüllen, und die Marktüberwachung prüft sie. Maßnahmen mit „encouraged“ oder „may“ sind freiwillige Empfehlungen (Code, S. 28).
Die Tabelle zeigt alle „will“-Maßnahmen, die auf Bilder im Onlineshop anwendbar sind, mit einer naheliegenden Umsetzung. Sie ist zugleich die Grundlage für eine Lückenanalyse.
| Fundstelle | Inhalt der „will“-Maßnahme | Umsetzung im Shop |
|---|---|---|
| Commitment 1, Einleitung | EU-Icon oder gleichwertiges Icon oder Label nach den Gestaltungs- und Platzierungsvorgaben | EU-Basis-Icon „AI“ oder ein eigenes Label mit „AI“ |
| Measure 1.1 a | „AI“ als Hauptelement, in Großbuchstaben, englisch; beide Buchstaben gleich hoch; Proportionen bleiben beim Skalieren erhalten | Icon nicht verzerren, „AI“ nicht durch „KI“ ersetzen |
| Measure 1.1, Publikum | Publikum und sensiblen Kontext berücksichtigen | Textzusatz in der Sprache der Kunden, etwa „KI-generiert“ |
| Measure 1.1, Barrierefreiheit | Alternativen für visuelle Elemente, hoher Kontrast, Screenreader, Erkennbarkeit für Hilfstechnik | zugänglicher Name des Labels, ausreichender Kontrast |
| Sub-measure 1.2.1 a | sofort erkennbar, ohne Interaktion und ohne anhaltende Aufmerksamkeit | Label immer sichtbar, nicht erst beim Überfahren mit der Maus |
| Sub-measure 1.2.1 b | ausreichend lange sichtbar | sichtbar, solange das Bild sichtbar ist |
| Sub-measure 1.2.1 c | im Inhalt eingebettet oder gleichwertiges Overlay; Verbreitungskette nach bestem Bemühen | Overlay im Shop; für andere Kanäle eine Fassung mit Label im Bild |
| Sub-measure 1.2.1 d | spätestens bei der ersten Aussetzung; Abstand zu anderen Overlays; sichtbar auf jedem Hintergrund | Label erscheint mit dem Bild; Abstand zu Sale-Badge und Merkliste |
| Sub-measure 1.2.2 a | Platz ohne überlagernde Elemente, zum Beispiel oben rechts | eine freie Ecke des Bildes |
| Measure 2.1 | interne Verfahren und Dokumentation; bei regelmäßiger Nutzung ein Prüfprozess | Verfahrensbeschreibung, Protokoll, Stichproben im Live-Shop |
| Measure 2.2 | Bewusstsein beim Personal und bei beteiligten Dienstleistern | kurze Einweisung aller Beteiligten |
| Measure 2.3 | interne Prüfung und externes Feedback; gemeldete Fälle prüfen und ohne unangemessene Verzögerung abhelfen; mit Behörden zusammenarbeiten | Korrekturweg, Meldelink, Ansprechperson für Behörden |
| Commitment 3 a bis c | künstlerische und ähnliche Werke: Icon nach Measure 1.1, klar, zugänglich, spätestens bei der ersten Aussetzung, ausreichend lange; Platz neben dem Bild möglich | nur, wenn das Bild selbst das Werk ist, etwa ein verkaufter Kunstdruck |
Für Bilder nicht anwendbar sind die Maßnahmen zu Video (Sub-measure 1.2.2 b), zu geschlossenen internen Kontexten (1.2.2 c), zu Audio und zu Texten (Commitment 4). Wie das Label im Detail aussieht, beschreibt KI-Label gestalten; die Icons selbst erklärt EU-KI-Icons. Künstlerische Werke legen die Leitlinien eng aus (Rn. 122). Für gewöhnliche Produkt- und Werbebilder greift Commitment 3 nach unserer Auslegung nicht.
Was Sie ohne Unterzeichnung tun
Die meisten Händler werden den Code nicht unterzeichnen. Das ist freiwillig. Die FAQ der Kommission zum Unterzeichnen sagt: „Not signing it does not constitute non-compliance with the AI Act.“ Ihre Pflicht aus Art. 50 Abs. 4 bleibt aber dieselbe, und die Leitlinien erwarten einen Nachweis:
„For instance, they should carry out a gap analysis that compares the measures they have implemented with the measures set out by a code of practice that is assessed as adequate.“
Leitlinien C(2026) 5054, Rn. 148
Rn. 148 sagt außerdem, dass auch Betreiber zu ihrer Kennzeichnungspraxis befragt werden können. Eine Lückenanalyse erstellen Sie in fünf Schritten:
- Maßnahmen auflisten: die „will“-Maßnahmen aus der Tabelle oben.
- Stand eintragen: umgesetzt, teilweise, nicht umgesetzt oder nicht anwendbar.
- Nachweis verlinken: Screenshot, Einstellung, Protokolleintrag oder Verfahrensbeschreibung.
- Abweichungen begründen: warum Ihre Lösung den gleichen Zweck erfüllt.
- Aktuell halten: neu prüfen, wenn sich Shop, KI-Werkzeuge oder Code ändern.
Eine Checkliste für das interne Verfahren nach Measure 2.1 bis 2.3 und einen Mustertext für Ihre Kunden finden Sie unter Erklärung zur KI-Kennzeichnung.
Unterzeichnen oder nicht?
Jeder Anbieter und Betreiber eines generativen KI-Systems kann den Code mit dem Unterzeichnerformular der Kommission unterzeichnen. Abschnitte lassen sich einzeln unterzeichnen, einzelne Commitments nicht (FAQ der Kommission). Unterzeichner werden vor allem daran gemessen, ob sie den Code einhalten (Rn. 147): ein klarer Maßstab, aber gebunden an alle „will“-Maßnahmen des Abschnitts. Ob sich das lohnt, entscheiden Sie.
Die EU-Icons dürfen Sie auch ohne Unterzeichnung nutzen. Laut Kommission signalisiert ihre Nutzung keine Teilnahme am Code. Werben Sie nicht mit einer Unterzeichnung, die es nicht gibt, oder mit einer Billigung durch die Kommission: Das kann irreführend sein (§ 5 UWG). ai-label.app hat den Code nicht unterzeichnet und ist nicht von der Kommission geprüft. Unsere Werkzeuge orientieren sich an seinen Gestaltungsvorgaben.
Häufige Fragen
Ist der Code of Practice verbindlich?
Er ist ein freiwilliger Verhaltenskodex und begründet keine Konformitätsvermutung (ErwG 41 VO (EU) 2026/1744). Für Unterzeichner sind seine „will“-Maßnahmen der Maßstab, an dem die Aufsicht sie misst (Leitlinien Rn. 147).
Muss ich den Code unterzeichnen, um KI-Bilder zu kennzeichnen?
Nein. Unterzeichnen ist freiwillig, und laut FAQ der Kommission ist Nicht-Unterzeichnen kein Verstoß gegen die KI-Verordnung. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Deepfakes aus Art. 50 Abs. 4 gilt unabhängig davon.
Wie viele Unterzeichner hat der Code?
Ende Juli 2026 waren es rund 190. Die Liste der Kommission nennt für Abschnitt 2, die Kennzeichnung durch Betreiber, 192 Unterzeichner (Stand 24.09.2026).
Was ist eine Lückenanalyse?
Ein Abgleich der Maßnahmen, die Sie umgesetzt haben, mit den Maßnahmen des Code. Die Leitlinien nennen sie als Beispiel, wie Nicht-Unterzeichner ihre Umsetzung belegen können (Rn. 148).
Darf ich mit dem Code werben?
Werben Sie nicht mit einer Unterzeichnung, die es nicht gibt, und nicht mit einer Billigung durch die Kommission. Das kann irreführend sein (§ 5 UWG). Vorsichtig ist die sachliche Aussage, dass Sie sich an den Gestaltungsvorgaben des Code orientieren.
Quellen
Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
- Stellungnahme der Kommission zur Angemessenheit des Code, C(2026) 4839 finalEuropäische Kommission · Kommission · 08.07.2026
- Unterzeichnerliste des Code of PracticeEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI)EUR-Lex · Gesetz · 24.07.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter InhalteEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 27.09.2026
Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.



