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AI-LabelKI-Bilder nach EU AI Act

KI-Bilder auf Plattformen und Marktplätzen

Jede Plattform hat eigene Regeln für KI-Inhalte. Ihre Pflicht nach Art. 50 der EU-KI-Verordnung gilt daneben, und ein Plattform-Label ersetzt sie nicht automatisch.

Kurz gesagt

Plattformen wie Amazon, Meta, TikTok, YouTube, Pinterest und Google verlangen eigene Angaben zu KI-Inhalten, meist maschinenlesbar oder als Hinweis, den die Plattform selbst setzt. Ihre Pflicht als Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO hängt am Bild und gilt auf jeder Plattform. Innerhalb sehr großer Online-Plattformen dürfen Sie sich unter Bedingungen auf deren Kennzeichnungswerkzeuge stützen (Leitlinien Rn. 126); wie weit das trägt, ist nicht geklärt.

PlattformKurzSehr große Plattform (Rn. 126)
AmazonSchlüsselwort contains-synthetic-performer für KI-Menschen, eigene Prüfung für alle Bilder.ja
EtsyOffenlegung in der Artikelbeschreibung, eigene Prüfung der Produktfotos.nein
eBayKeine eigene KI-Regel, aber kein Text und keine Wasserzeichen im Bild.nein
Facebook und Instagram„AI info“ nur teilweise automatisch, in Anzeigen mit fremder KI selbst kennzeichnen.ja
TikTokRealistische KI-Inhalte kennzeichnen, AIGC-Label in Anzeigen.ja
YouTubeAngabe „AI use“ in YouTube Studio für realistische KI-Inhalte.ja
Pinterest„AI modified“ über IPTC und Klassifikatoren, bei Anzeigen im Menü.ja
Google ShoppingIPTC-Pflicht, erlaubte KI-Labels, Einstellung im Merchant Center.ja

Ihre Pflicht gilt überall

Wer ein KI-System beruflich nutzt, um Bilder, Videos oder Audioinhalte zu erzeugen oder zu verändern, die ein Deepfake sind, muss das offenlegen (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Ein Händler ist dieser Betreiber, wenn er selbst oder ein Dienstleister nach seinen Vorgaben KI für Produkt- oder Werbebilder einsetzt (Leitlinien Rn. 12, 14). Die Pflicht hängt am Bild, nicht an der Plattform: Sie gilt im eigenen Shop genauso wie auf einem Marktplatz. Ob ein Bild betroffen ist, klärt der Pflicht-Check.

Ein Overlay aus dem eigenen Shop erreicht keine Plattform: Marktplätze, Feeds und soziale Netzwerke zeigen die Bilddatei. Betreiber in mehrstufigen Vertriebsketten sollen mit verhältnismäßigen Mitteln dafür sorgen, dass ihr Label beim Publikum ankommt (Leitlinien Rn. 12). Für Kanäle außerhalb des Shops gibt es deshalb zwei Wege: ein sichtbares Label in einer Kopie der Datei und die Kennzeichnungswerkzeuge der Plattform.

Nach den Leitlinien dürfen sich Betreiber innerhalb einer sehr großen Online-Plattform auf deren Kennzeichnungswerkzeuge stützen, wenn diese eine klare und unterscheidbare Kennzeichnung ermöglichen, und nur im Rahmen dieser Plattform (Rn. 126). Welche Plattformen dazu zählen, steht in der Liste der Kommission. Ein Hinweis, der nur manchmal erscheint oder erst nach einem Klick, ersetzt Ihre eigene sichtbare Kennzeichnung nicht automatisch.

Werkzeuge für Plattformen

Plattformen im Einzelnen

Häufige Fragen

Ersetzt das KI-Label einer Plattform meine eigene Kennzeichnung?

Nicht automatisch. Innerhalb sehr großer Online-Plattformen dürfen Sie sich unter Bedingungen auf deren Werkzeuge stützen (Leitlinien Rn. 126). Ein Hinweis, der nur manchmal oder erst nach einem Klick erscheint, reicht dafür nicht sicher.

Erscheint mein Shop-Label auch auf Marktplätzen?

Nein. Ein Overlay wirkt nur im eigenen Shop. Für andere Kanäle brauchen Sie eine Kopie mit eingebranntem Label oder die Werkzeuge der Plattform.

Darf ich KI-Metadaten entfernen, damit eine Plattform kein Label setzt?

Davon raten wir ab. Google verlangt, eingebettete Metadaten zu erhalten. Nach dem Code of Practice untersagen KI-Anbieter in ihren Nutzungsbedingungen, solche Markierungen absichtlich zu entfernen.

Quellen

Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
  2. Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
  3. Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
  4. Europäische Kommission: Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen und SuchmaschinenEuropäische Kommission · Kommission · 07.09.2026

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