Nach den Leitlinien nicht erforderlich, solange Ihr Produkt nicht realistisch dargestellt ist. Unwirkliche Darstellungen fallen nicht unter Art. 50 Abs. 4, wenn sie niemanden täuschen können. Die Leitlinien nennen etwa Drachen oder Elefanten, die Auto fahren (Rn. 113 ii), und als Beispiel ohne Deepfake Mäuse, die in einer Käsewerbung über die beste Sorte streiten (Beispielkasten nach Rn. 116).
Kennzeichnung nach den Leitlinien nicht erforderlich
Unwirkliche Darstellungen fallen nicht unter die Pflicht, wenn sie niemanden täuschen können. Die Leitlinien nennen etwa Drachen oder Mäuse, die in einer Käsewerbung streiten.
Rn. 113 ii · Beispiele nach Rn. 116
Diese Einstufung folgt den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 KI-VO. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann nur der Europäische Gerichtshof. Die Entscheidung treffen Sie.
Das Beispiel
Ein Teeshop lässt für die Winterkollektion einen Banner im Comicstil zeichnen, auf dem ein kleiner Drache in einer Höhle Tee über seinem eigenen Feuer kocht. Die Teedosen erscheinen nur als gezeichnete Formen ohne echtes Etikett.
Die Antworten im Pflicht-Check
- Wurde bei diesem Bild ein KI-Werkzeug eingesetzt, um es zu erstellen oder zu verändern?
Ja - Wer hat das KI-Werkzeug eingesetzt?
Ich selbst oder jemand aus meinem Team - Wann wurde das Bild mit KI erstellt oder zuletzt mit KI verändert?
Am 2. August 2026 oder später - Was hat die KI an diesem Bild gemacht?
Sie hat das ganze Bild erzeugt. - Wie wirkt das Bild auf jemanden, der es zum ersten Mal sieht?
Erkennbar unwirklich: Comic, Illustration, Fantasiewesen, physikalisch Unmögliches - Ist das Produkt im Bild realistisch dargestellt, sodass Kunden auf Aussehen, Größe oder Eigenschaften schließen könnten?
Nein
Diese Antworten im Pflicht-Check anpassen
Wann sich das Ergebnis ändert
- Ist Ihr Produkt in einem unwirklichen Umfeld realistisch dargestellt, sodass Kunden auf Aussehen, Größe oder Eigenschaften schließen könnten, wird die Kennzeichnung empfohlen.
- Wirkt das Bild wie ein echtes Gemälde oder eine echte Zeichnung, wird die Kennzeichnung ebenfalls empfohlen, weil auch Kunstwerke als Gegenstände zählen (Rn. 113 iii, KI-Kunstdruck).
- Eine gezeichnete Figur ist keine realistische Person (Rn. 113 iii), ein fotorealistisches KI-Model dagegen schon (KI-Model).
- Wirkt das Bild wie ein Foto, siehe KI-Produktbild.
Was Sie tun
- Prüfen Sie, ob Ihr Produkt im Bild realistisch erkennbar ist, etwa an Etikett, Form, Größe oder Farbe, und halten Sie fest, warum das Bild erkennbar unwirklich ist.
- Wenn Sie freiwillig kennzeichnen, passt „KI-generiert“, weil das Bild vollständig erzeugt ist.
Häufige Fragen
Das Bild ist komplett KI-generiert. Warum dann nicht erforderlich?
Weil Art. 50 Abs. 4 nur Deepfakes erfasst, also Inhalte, die fälschlich echt oder wahr erscheinen würden (Art. 3 Nr. 60 KI-VO, Rn. 113 iv). Ein erkennbar unwirkliches Bild tut das nicht.
Wie sieht die Wettbewerbszentrale das?
Ihr Leitfaden (Version 2.0) nennt eine Frau im Comicstil und eine KI-Fantasiegestalt wie einen Minotaurus als Beispiele, die nicht zu kennzeichnen sind.
Was gilt, wenn Kinder zur Zielgruppe gehören?
Die Leitlinien verlangen, das ganze vorhersehbare Publikum zu berücksichtigen, auch Kinder (Rn. 115). Ist ein Bild für Kinder nicht klar als unwirklich erkennbar, wählen Sie im Pflicht-Check „Unsicher“.
Quellen
Rn. steht für die Randnummer in den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 2.0Wettbewerbszentrale · Verband · 29.07.2026



