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AI-LabelKI-Bilder nach EU AI Act
🇪🇺 Europäische UnionStand 11. Oktober 20266 Primärquellen

KI-Kennzeichnung in der Europäischen Union

Art. 50 der KI-Verordnung gilt in allen 27 Mitgliedstaaten unmittelbar.

In der EU gilt seit dem 2. August 2026 Art. 50 der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689). Betreiber, die mit KI Bilder, Videos oder Audio erzeugen oder verändern, die ein Deepfake sind, müssen das sichtbar offenlegen. Das betrifft auch Onlinehändler.

Anbieter generativer KI müssen ihre Ausgaben zusätzlich maschinenlesbar markieren (Art. 50 Abs. 2), bei Systemen, die vor dem Stichtag auf dem Markt waren, ab dem 2. Dezember 2026.

Statusin Kraft
Gilt ab02.08.2026
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 50; Änderung durch VO (EU) 2026/1744
Sichtbares Labelja
Maschinenlesbarja
Wer ist verpflichtetAnbieter, Betreiber
Sanktionenbis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (höherer Betrag); für KMU der niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 4 und 6 KI-VO)
BelegqualitätPrimärquelle

Wer was tun muss

RollePflichtFundstelleGilt ab
Anbieter generativer KIAusgaben maschinenlesbar markieren, als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbarArt. 50 Abs. 202.08.2026; Altsysteme 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4)
Betreiber (zum Beispiel Händler)Deepfakes sichtbar offenlegenArt. 50 Abs. 4 Unterabs. 102.08.2026
BetreiberKI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen, außer bei redaktioneller KontrolleArt. 50 Abs. 4 Unterabs. 202.08.2026
alle Genanntenklar, unterscheidbar, spätestens bei der ersten Aussetzung, barrierefreiArt. 50 Abs. 502.08.2026

Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026 (Art. 113), für Betreiber ohne Übergangsfrist. Ein Deepfake ist ein KI-Bild, -Video oder -Audio, das Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich echt erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60). Konsumgüter zählen nach den Leitlinien dazu (Rn. 113).

Ein Hinweis nur in AGB oder Menüs reicht nicht (Rn. 142). Die maschinenlesbare Markierung des Anbieters ersetzt das sichtbare Label des Betreibers nicht (Rn. 117). Zur Gestaltung siehe Gestaltung, zu allen Terminen Fristen.

Was das für Onlinehändler heißt

Shops außerhalb der EU

Art. 50 erfasst auch Betreiber mit Sitz außerhalb der EU, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c). Nach den Leitlinien genügt es, dass der Betreiber die Verbreitung in der EU vorhersieht, etwa durch Veröffentlichung im weltweit erreichbaren Internet. Nicht erfasst ist, was nur über unvorhersehbare Kanäle außerhalb seiner Kontrolle in die EU gelangt (Rn. 13).

Wer in den Mitgliedstaaten zuständig ist

Die Mitgliedstaaten benennen die Marktüberwachungsbehörden. Die Liste der Kommission (Stand 07.09.2026) nennt unter anderem:

LandBehördeStand laut Kommission
DeutschlandBundesnetzagenturBenennung noch nicht endgültig gemeldet (das KI-MIG ist seit 29.07.2026 in Kraft)
Österreichkeine gemeldetoffen
ItalienAgenzia per la cybersicurezza nazionale (ACN)gemeldet
SpanienAESIABenennung noch nicht endgültig
FrankreichDGCCRFBenennung noch nicht endgültig
NiederlandeRijksinspectie Digitale Infrastructuur (RDI)Benennung noch nicht endgültig
PolenKRiBSIgemeldet

Wo noch keine Behörde benannt ist, gilt die Pflicht trotzdem; offen ist nur die Durchsetzung.

Häufige Fragen

Braucht ein Mitgliedstaat ein eigenes Gesetz, damit Art. 50 gilt?

Nein. Die KI-Verordnung gilt unmittelbar. Nationale Gesetze wie das deutsche KI-MIG regeln Behörden, Beschwerdewege und Verfahren.

Muss ich KI-Bilder von vor dem 2. August 2026 nachträglich kennzeichnen?

Nach den Leitlinien müssen Deepfakes, die vor dem Stichtag erzeugt oder verändert wurden, nicht nachgekennzeichnet werden. Die Kommission ermutigt aber dazu (Rn. 154).

Reichen die Metadaten des KI-Werkzeugs als Kennzeichnung?

Nein. Betreiber können sich nicht auf die Markierung des Anbieters stützen (Rn. 117). Erhalten Sie die Metadaten trotzdem, siehe Metadaten.

Quellen

Rn. steht für die Randnummer in den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI)EUR-Lex · Gesetz · 24.07.2026
  3. Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
  4. Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
  5. EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter InhalteEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
  6. EU-Kommission: Marktüberwachungsbehörden nach der KI-VOEuropäische Kommission · Behörde · 07.09.2026

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