In der EU gilt seit dem 2. August 2026 Art. 50 der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689). Betreiber, die mit KI Bilder, Videos oder Audio erzeugen oder verändern, die ein Deepfake sind, müssen das sichtbar offenlegen. Das betrifft auch Onlinehändler.
Anbieter generativer KI müssen ihre Ausgaben zusätzlich maschinenlesbar markieren (Art. 50 Abs. 2), bei Systemen, die vor dem Stichtag auf dem Markt waren, ab dem 2. Dezember 2026.
| Status | in Kraft |
|---|---|
| Gilt ab | 02.08.2026 |
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 50; Änderung durch VO (EU) 2026/1744 |
| Sichtbares Label | ja |
| Maschinenlesbar | ja |
| Wer ist verpflichtet | Anbieter, Betreiber |
| Sanktionen | bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (höherer Betrag); für KMU der niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 4 und 6 KI-VO) |
| Belegqualität | Primärquelle |
Wer was tun muss
| Rolle | Pflicht | Fundstelle | Gilt ab |
|---|---|---|---|
| Anbieter generativer KI | Ausgaben maschinenlesbar markieren, als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar | Art. 50 Abs. 2 | 02.08.2026; Altsysteme 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4) |
| Betreiber (zum Beispiel Händler) | Deepfakes sichtbar offenlegen | Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 | 02.08.2026 |
| Betreiber | KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen, außer bei redaktioneller Kontrolle | Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 | 02.08.2026 |
| alle Genannten | klar, unterscheidbar, spätestens bei der ersten Aussetzung, barrierefrei | Art. 50 Abs. 5 | 02.08.2026 |
Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026 (Art. 113), für Betreiber ohne Übergangsfrist. Ein Deepfake ist ein KI-Bild, -Video oder -Audio, das Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich echt erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60). Konsumgüter zählen nach den Leitlinien dazu (Rn. 113).
Ein Hinweis nur in AGB oder Menüs reicht nicht (Rn. 142). Die maschinenlesbare Markierung des Anbieters ersetzt das sichtbare Label des Betreibers nicht (Rn. 117). Zur Gestaltung siehe Gestaltung, zu allen Terminen Fristen.
Was das für Onlinehändler heißt
- Sie sind Betreiber, wenn Sie selbst oder ein Dienstleister nach Ihren Vorgaben KI für Produkt- oder Werbebilder einsetzen (Rn. 12, 14). Wer nur fremde Bilder weitergibt, ist es in der Regel nicht (Rn. 16).
- Typisch kennzeichnungspflichtig sind fotorealistische KI-Models und realistische KI-Szenen mit Ihrem Produkt. Standardbearbeitung wie Farbkorrektur oder Freistellen und ein rein dekorativer KI-Hintergrund hinter einem echten Produkt sind es nach den Leitlinien in der Regel nicht (Rn. 92, 116). Einzelne Bilder prüft der Pflicht-Check.
- Das Label gehört überall hin, wo das Bild erscheint: Produktseite, Kategorie, Suche, Banner, Blog (Rn. 143). Zu Kanälen außerhalb des Shops siehe Plattformen.
- Der Code of Practice (finale Fassung vom 10.06.2026) und die Icons der Kommission sind freiwillige Hilfen. Die Pflicht im Einzelnen beschreibt der Ratgeber KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50.
Shops außerhalb der EU
Art. 50 erfasst auch Betreiber mit Sitz außerhalb der EU, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c). Nach den Leitlinien genügt es, dass der Betreiber die Verbreitung in der EU vorhersieht, etwa durch Veröffentlichung im weltweit erreichbaren Internet. Nicht erfasst ist, was nur über unvorhersehbare Kanäle außerhalb seiner Kontrolle in die EU gelangt (Rn. 13).
Wer in den Mitgliedstaaten zuständig ist
Die Mitgliedstaaten benennen die Marktüberwachungsbehörden. Die Liste der Kommission (Stand 07.09.2026) nennt unter anderem:
| Land | Behörde | Stand laut Kommission |
|---|---|---|
| Deutschland | Bundesnetzagentur | Benennung noch nicht endgültig gemeldet (das KI-MIG ist seit 29.07.2026 in Kraft) |
| Österreich | keine gemeldet | offen |
| Italien | Agenzia per la cybersicurezza nazionale (ACN) | gemeldet |
| Spanien | AESIA | Benennung noch nicht endgültig |
| Frankreich | DGCCRF | Benennung noch nicht endgültig |
| Niederlande | Rijksinspectie Digitale Infrastructuur (RDI) | Benennung noch nicht endgültig |
| Polen | KRiBSI | gemeldet |
Wo noch keine Behörde benannt ist, gilt die Pflicht trotzdem; offen ist nur die Durchsetzung.
Häufige Fragen
Braucht ein Mitgliedstaat ein eigenes Gesetz, damit Art. 50 gilt?
Nein. Die KI-Verordnung gilt unmittelbar. Nationale Gesetze wie das deutsche KI-MIG regeln Behörden, Beschwerdewege und Verfahren.
Muss ich KI-Bilder von vor dem 2. August 2026 nachträglich kennzeichnen?
Nach den Leitlinien müssen Deepfakes, die vor dem Stichtag erzeugt oder verändert wurden, nicht nachgekennzeichnet werden. Die Kommission ermutigt aber dazu (Rn. 154).
Reichen die Metadaten des KI-Werkzeugs als Kennzeichnung?
Nein. Betreiber können sich nicht auf die Markierung des Anbieters stützen (Rn. 117). Erhalten Sie die Metadaten trotzdem, siehe Metadaten.
Quellen
Rn. steht für die Randnummer in den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI)EUR-Lex · Gesetz · 24.07.2026
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (finale Fassung)Europäische Kommission · Verhaltenskodex · 10.06.2026
- EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter InhalteEuropäische Kommission · Kommission · 24.09.2026
- EU-Kommission: Marktüberwachungsbehörden nach der KI-VOEuropäische Kommission · Behörde · 07.09.2026