In Österreich gilt Art. 50 der KI-Verordnung seit dem 2. August 2026 unmittelbar, wie in jedem Mitgliedstaat. Händler, die mit KI Deepfakes erzeugen oder verändern, müssen sie sichtbar kennzeichnen.
Eine Marktüberwachungsbehörde hat Österreich der Kommission bis zum 07.09.2026 nicht gemeldet. Laut Sekundärquelle (ORF, 30.07.2026) lag Ende Juli noch keine Regierungsvorlage für ein Begleitgesetz vor.
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage ist Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Als EU-Verordnung braucht sie kein österreichisches Gesetz, um zu gelten.
- Die Liste der Kommission (Stand 07.09.2026) nennt für Österreich keine Marktüberwachungsbehörde.
- Laut Sekundärquelle berät die KI-Servicestelle der RTR seit 2024 zu KI-Fragen, hat aber keine Aufsichtsbefugnisse.
- Der Bußgeldrahmen steht in Art. 99 KI-VO: bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU der niedrigere Betrag. Wer ihn in Österreich verhängt, ist offen.
- Für die Gestaltung gelten dieselben Maßstäbe wie in Deutschland: Leitlinien der Kommission und Code of Practice.
| Status | in Kraft |
|---|---|
| Gilt ab | 02.08.2026 |
| Rechtsgrundlage | Art. 50 KI-VO (unmittelbar); kein nationales Durchführungsgesetz |
| Sichtbares Label | ja |
| Maschinenlesbar | ja |
| Wer ist verpflichtet | Anbieter, Betreiber |
| Sanktionen | Rahmen nach Art. 99 KI-VO (KMU: niedrigerer Betrag); eine zuständige Behörde ist noch nicht benannt |
| Belegqualität | Primärquelle selbst gelesen |
Was gilt
Die KI-Verordnung gilt in Österreich wie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Das betrifft auch Art. 50: Betreiber, die mit KI Bilder, Videos oder Audio erzeugen oder verändern, die ein Deepfake sind, müssen das offenlegen. Die Einzelheiten sind dieselben wie in der ganzen EU, siehe EU und Kennzeichnungspflicht.
Was fehlt, ist die nationale Durchführung: Österreich hat der Kommission bis zum 07.09.2026 keine Marktüberwachungsbehörde gemeldet. Laut Sekundärquelle (ORF, 30.07.2026) war Ende Juli 2026 noch keine Regierungsvorlage für ein Begleitgesetz in Sicht. Das Bundeskanzleramt erklärte dort, die Anforderungen seien unabhängig davon einzuhalten.
Was das für Händler heißt
- Kennzeichnen Sie wie in Deutschland. Die Leitlinien der Kommission und der Code of Practice gelten EU-weit.
- Für österreichische Kunden passt dasselbe Label wie für deutsche: „AI“ als Hauptelement, daneben sichtbar „KI-generiert“ oder „Mit KI verändert“.
- Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen. Sobald eine Behörde benannt ist, kann sie nachfragen.
- Verkaufen Sie auch nach Deutschland, gelten dort zusätzlich die Wege über Bundesnetzagentur und UWG, siehe Deutschland.
Häufige Fragen
Gilt die Kennzeichnungspflicht in Österreich schon?
Ja. Art. 50 KI-VO gilt seit dem 2. August 2026 unmittelbar. Ein nationales Gesetz ist dafür nicht nötig.
Welche Behörde ist in Österreich zuständig?
Bis zum 07.09.2026 hat Österreich der Kommission keine Marktüberwachungsbehörde gemeldet. Laut Sekundärquelle berät die KI-Servicestelle der RTR, ohne Aufsichtsbefugnisse.
Kann ich mit dem Kennzeichnen warten, bis eine Behörde benannt ist?
Das empfehlen wir nicht. Die Pflicht gilt bereits, und Bilder, die heute ohne Label online gehen, sind ab dem Stichtag erfasst. Offen ist nur, wer sie durchsetzt.
Quellen
Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- EU-Kommission: Marktüberwachungsbehörden nach der KI-VOEuropäische Kommission · Behörde · 07.09.2026
- ORF: Österreich und die KI-Aufsicht (Sekundärquelle)ORF · Verband · 11.10.2026
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
