In Deutschland gilt Art. 50 der KI-Verordnung unmittelbar seit dem 2. August 2026. Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG, in Kraft seit 29.07.2026). Sie betreibt eine zentrale Beschwerdestelle mit kostenlosem Online-Formular (§ 8 KI-MIG).
Bußgelder richten sich direkt nach Art. 99 KI-VO, für KMU gilt der niedrigere Betrag. Zusätzlich können Mitbewerber und Verbände wahrscheinlich nach dem UWG vorgehen. Gerichtlich entschieden ist das noch nicht.
Das Wichtigste
- Das KI-MIG ist Art. 1 des Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223). Es gilt seit dem 29.07.2026.
- „Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde“ (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Nach eigener Aussage setzt sie Art. 50 seit Inkrafttreten des KI-MIG durch.
- Beschwerden gehen kostenlos und ohne Frist über das Online-Formular der Bundesnetzagentur, nicht per E-Mail.
- Art. 50 steht nicht im Bußgeldkatalog des KI-MIG. Verstöße werden unmittelbar nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO geahndet: bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6).
- Mitbewerber können wahrscheinlich nach §§ 3a, 8 UWG abmahnen, erhalten bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel aber keine Abmahnkosten (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Für Verbände gilt dieser Ausschluss nicht.
- Bis zum 03.10.2026 haben wir keinen veröffentlichten Fall gefunden: keine Abmahnung, kein Urteil, keine Maßnahme der Bundesnetzagentur zu Art. 50.
| Status | in Kraft |
|---|---|
| Gilt ab | 02.08.2026 |
| Rechtsgrundlage | Art. 50 KI-VO; KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), BGBl. 2026 I Nr. 223; UWG |
| Sichtbares Label | ja |
| Maschinenlesbar | ja |
| Wer ist verpflichtet | Anbieter, Betreiber |
| Sanktionen | Art. 99 KI-VO: bis 15 Mio. Euro oder 3 % Umsatz (höherer Betrag), für KMU der niedrigere; Verfahren nach KI-MIG und OWiG; dazu wahrscheinlich UWG-Ansprüche (nicht entschieden) |
| Belegqualität | Primärquelle selbst gelesen |
Behörde und Beschwerdeweg
Die Bundesnetzagentur ist seit dem 29.07.2026 Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. Für gewöhnliche Onlineshops gibt es keine Sonderzuständigkeit; die Ausnahme in § 2 Abs. 8 KI-MIG betrifft Mediendiensteanbieter.
Jede Person kann sich über das Online-Formular beschweren, kostenlos und ohne Frist (§ 8 KI-MIG, Art. 85 KI-VO). Die Bundesnetzagentur kann Händler außerdem fragen, wie sie kennzeichnen (Leitlinien Rn. 148). Eine Dokumentation Ihrer Entscheidungen hilft dann.
Ein Detail am Rand: Die Liste der Kommission vom 07.09.2026 führt die Benennung der Bundesnetzagentur noch als nicht endgültig gemeldet. Am Gesetz ändert das nichts, das KI-MIG ist in Kraft.
Bußgeld
Der Rahmen kommt direkt aus Art. 99 KI-VO: bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag (Abs. 6). Ein KMU mit 2 Mio. Euro Jahresumsatz hat damit eine Obergrenze von 60.000 Euro. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab, etwa von Schwere, Dauer, Zusammenarbeit und getroffenen Maßnahmen (Abs. 7). Mehr dazu unter Bußgeld.
Wettbewerbsrecht
Die Literatur ordnet Art. 50 Abs. 4 überwiegend als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ein. Höchstrichterlich geklärt ist das nicht. Wenn es so ist:
- Mitbewerber können Unterlassung verlangen, bekommen bei Kennzeichnungsverstößen im Onlinehandel aber keine Abmahnkosten (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Bei der ersten Abmahnung eines Händlers mit weniger als 100 Mitarbeitern ist eine Vertragsstrafe ausgeschlossen (§ 13a Abs. 2 UWG).
- Wirtschafts- und Verbraucherverbände können ebenfalls vorgehen, für sie gilt der Kostenausschluss nicht.
- Ein Label macht ein irreführendes Bild nicht zulässig. Zeigt das KI-Bild das Produkt anders, als es ist, bleibt § 5 UWG (Erwägungsgrund 137 KI-VO).
Sprache des Labels
Deutsches Recht verlangt für Werbung nicht allgemein die deutsche Sprache. Der Code of Practice sieht „AI“ als Hauptelement vor. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt bei Unsicherheit deutsche Begriffe (Leitfaden Version 2.0 vom 29.07.2026). Ein Weg, der beide Lesarten bedient: „AI“ als Icon und daneben sichtbar „KI-generiert“ oder „Mit KI verändert“. Das Label-Werkzeug setzt beides.
Häufige Fragen
Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnung in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Sie nimmt Beschwerden über ein Online-Formular entgegen und kann Bußgelder nach Art. 99 KI-VO verhängen.
Kann ich wegen eines fehlenden Labels abgemahnt werden?
Wahrscheinlich ja, über § 3a UWG. Entschieden ist das nicht. Mitbewerber erhalten bei Kennzeichnungsverstößen im Onlinehandel keine Abmahnkosten (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG), Verbände schon. Lassen Sie eine Abmahnung anwaltlich prüfen.
Muss auf dem Label „KI“ statt „AI“ stehen?
Gesetzlich vorgeschrieben ist keine Sprache. Der Code of Practice nutzt „AI“, die Wettbewerbszentrale empfiehlt im Zweifel deutsche Begriffe. „AI“ plus sichtbarer deutscher Text erfüllt beide Lesarten weitgehend.
Gibt es schon Bußgelder oder Urteile?
Bis zum 03.10.2026 haben wir keinen veröffentlichten Fall gefunden. Die Bundesnetzagentur erklärt aber, dass sie Art. 50 seit Inkrafttreten des KI-MIG durchsetzt.
Quellen
Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223 · Gesetz · 28.07.2026
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung zur KI-VerordnungBundesnetzagentur · Behörde · 29.07.2026
- Bundesnetzagentur, Beschwerdestelle KIBundesnetzagentur · Behörde · 02.08.2026
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 27.09.2026
- Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“, Version 2.0Wettbewerbszentrale · Verband · 29.07.2026
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- EU-Kommission: Marktüberwachungsbehörden nach der KI-VOEuropäische Kommission · Behörde · 07.09.2026
Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.