Kennzeichnung empfohlen. Nach den Leitlinien sind Sie für dieses Bild wahrscheinlich nicht Betreiber, denn Betreiber ist, wer über den KI-Einsatz entschieden hat (Rn. 12, 14). Wer fremde Inhalte verbreitet, soll vorhandene Kennzeichnungen aber erhalten und Kunden informieren (Rn. 16, 17). Zeigt das Bild das Produkt besser, als es ist, bleibt es irreführend, egal wer es erstellt hat. Die Entscheidung treffen Sie.
Fremdes Bild, Kennzeichnung empfohlen
Nach den Leitlinien sind Sie für dieses Bild wahrscheinlich nicht Betreiber: Betreiber ist, wer über den KI-Einsatz entschieden hat. Die Leitlinien empfehlen trotzdem, vorhandene Kennzeichnungen beizubehalten und Kunden zu informieren. Ein Bild, das das Produkt besser zeigt, als es ist, bleibt wettbewerbsrechtlich irreführend, egal wer es erstellt hat.
Rn. 14 · Rn. 16 · Rn. 17
Diese Einstufung folgt den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 KI-VO. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann nur der Europäische Gerichtshof. Die Entscheidung treffen Sie.
Das Beispiel
Ein Shop für Küchengeräte übernimmt die Bilder des Herstellers. Ein Bild zeigt eine Espressomaschine in einer modernen Küche. In den Metadaten steht ein KI-Vermerk, und der Hersteller schreibt im Händlerportal, die Küchenszenen seien mit KI erzeugt.
Die Antworten im Pflicht-Check
- Wurde bei diesem Bild ein KI-Werkzeug eingesetzt, um es zu erstellen oder zu verändern?
Ja - Wer hat das KI-Werkzeug eingesetzt?
Der Hersteller oder Lieferant
Diese Antworten im Pflicht-Check öffnen und für Ihr Bild anpassen →
Wann sich das Ergebnis ändert
- Sie bearbeiten das Herstellerbild selbst mit KI, etwa neuer Hintergrund oder andere Farbe: Für diese Bearbeitung sind Sie Betreiber, und der normale Fragebaum gilt. Siehe KI-Hintergrund.
- Sie wissen nicht, ob KI im Spiel war, und es gibt keinen Hinweis darauf: Dann setzt der Pflicht-Check kein Label und rät, beim Lieferanten nachzufragen. Ein Label auf einem Bild ohne KI kann selbst irreführen.
- Sie wissen es nicht, aber die Metadaten zeigen einen KI-Vermerk: empfohlen wie hier. Prüfen können Sie das mit dem KI-Bild-Prüfer.
- Eine Agentur hat die Bilder für Sie gemacht: Siehe Agentur.
Was Sie tun
- Fragen Sie beim Hersteller nach: Ist das Bild mit KI erzeugt oder verändert? Ist es ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60 KI-VO? Bitte Einstufung und Label mitliefern.
- Erhalten Sie vorhandene Kennzeichnungen: eingebrannte Zeichen nicht wegschneiden, Metadaten nicht entfernen (Rn. 16).
- Setzen Sie im Shop das Label „AI“. Der Zusatz richtet sich nach der Antwort des Herstellers: „KI-generiert“ oder „Mit KI verändert“.
- Prüfen Sie, ob das Bild das Produkt so zeigt, wie es ist.
So kann der Hinweis lauten

Label: AI · KI-generiert
KI-generiertes Bild
Dieses Bild wurde vollständig mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt. Es ist keine Fotografie.
Häufige Fragen
Bin ich nicht verantwortlich, weil das Bild in meinem Shop steht?
Für die Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 kommt es nach den Leitlinien darauf an, wer über den KI-Einsatz entschieden hat (Rn. 12, 14). Das war der Hersteller. Ein Bild, das das Produkt besser zeigt, als es ist, bleibt wettbewerbsrechtlich aber irreführend, egal wer es erstellt hat.
Warum empfiehlt der Pflicht-Check trotzdem ein Label?
Weil die Leitlinien auch Akteuren, die Inhalte nur verbreiten, verhältnismäßige Maßnahmen nahelegen, damit die Menschen, die das Bild sehen, informiert sind (Rn. 17). Ihre Kunden sehen das Bild in Ihrem Shop.
Darf ich das eingebrannte KI-Zeichen des Herstellers wegschneiden?
Die Leitlinien legen Verbreitern nachdrücklich nahe, vorhandene Markierungen und Kennzeichnungen zu erhalten (Rn. 16). Wegschneiden widerspricht dem.
Quellen
Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 finalEuropäische Kommission · Kommission · 20.07.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)EUR-Lex · Gesetz · 12.07.2024
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)gesetze-im-internet.de · Gesetz · 27.09.2026
Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.


