In Indien gelten seit dem 20. Februar 2026 die geänderten IT Rules (G.S.R. 120(E)). Erfasst sind synthetisch erzeugte Audio-, Bild- und Videoinhalte, die echt wirken. Reiner Text und Routinebearbeitung sind ausgenommen.
Vorgeschrieben sind ein deutlich sichtbares Label, bei Audio eine vorangestellte Ansage, und dauerhafte Metadaten mit eindeutiger Kennung. Große soziale Netzwerke müssen Nutzererklärungen einholen und technisch prüfen. Wer die Pflichten verletzt, verliert die Haftungsprivilegierung.
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage: Information Technology (Intermediary Guidelines and Digital Media Ethics Code) Amendment Rules, 2026, G.S.R. 120(E) vom 10.02.2026, in Kraft seit dem 20.02.2026.
- „Synthetically generated information“ sind nur Audio-, Bild- und Videoinhalte, die echt wirken. Reiner Text fällt nicht darunter, Routinebearbeitung ist ausgenommen.
- Rule 3(3): sichtbares, deutliches Label, bei Audio eine Ansage zu Beginn, dazu dauerhafte Metadaten oder Herkunftsangaben mit eindeutiger Kennung, soweit technisch machbar. Label und Metadaten dürfen nicht entfernt werden.
- Rule 4(1A): Große soziale Netzwerke holen von Nutzern eine Erklärung ein, prüfen sie technisch und kennzeichnen entsprechend.
- Folge eines Verstoßes: Der Intermediär verliert den Schutz nach Section 79 IT Act. Eine Mindestgröße von 10 % der Fläche aus dem Entwurf vom Oktober 2025 ist in der Endfassung gestrichen.
| Status | in Kraft |
|---|---|
| Gilt ab | 20.02.2026 |
| Rechtsgrundlage | Information Technology (Intermediary Guidelines and Digital Media Ethics Code) Amendment Rules, 2026, G.S.R. 120(E) |
| Sichtbares Label | ja |
| Maschinenlesbar | ja |
| Wer ist verpflichtet | Anbieter, Plattformen |
| Sanktionen | Verlust der Haftungsprivilegierung für Intermediäre (Section 79 IT Act) |
| Belegqualität | Primärquelle selbst gelesen |
Wer verpflichtet ist
Die Rules richten sich an Intermediäre: Dienste, mit denen sich synthetische Inhalte erzeugen lassen, und Plattformen, auf denen sie verbreitet werden. Große soziale Netzwerke („significant social media intermediaries“) haben zusätzliche Prüfpflichten. Nutzer müssen dort angeben, ob ein Inhalt synthetisch ist.
Was das für EU-Händler heißt
- Veröffentlichen Sie KI-Bilder oder -Videos auf großen sozialen Netzwerken für indische Kunden, müssen Sie dort angeben, dass sie synthetisch sind.
- Entfernen Sie keine Metadaten. Indien verbietet das ausdrücklich, und Plattformen werten sie aus.
- In Google Merchant Center erhalten gelabelte Assets in Kampagnen mit Ausrichtung auf Indien sichtbare Overlays, siehe Google Merchant Center.
- Ihr EU-Label im Shop passt zum indischen Maßstab „deutlich sichtbar“.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht in Indien?
Seit dem 20. Februar 2026 (IT Amendment Rules 2026, G.S.R. 120(E)).
Sind KI-Texte in Indien erfasst?
Nein. Die Rules erfassen nur Audio-, Bild- und Videoinhalte, die echt wirken. Reiner Text ist ausgenommen.
Muss das Label eine Mindestgröße haben?
Der Entwurf vom Oktober 2025 sah 10 % der Fläche vor. In der Endfassung ist diese Vorgabe gestrichen; verlangt ist ein deutlich sichtbares Label.
Quellen
Alle Quellen selbst gelesen. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50, C(2026) 5054.
- Indien: IT (Intermediary Guidelines and Digital Media Ethics Code) Amendment Rules 2026Gazette of India · Gesetz · 10.02.2026
- Indien: MeitY-FAQ zu synthetisch generierten InformationenMinistry of Electronics and IT · Behörde · 10.02.2026
- Google Merchant Center: Einstellungen für KI-LabelsGoogle · Plattform · 03.10.2026
Keine Rechtsberatung. Die Inhalte erklären die Rechtslage auf Grundlage der Primärquellen, sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
